Rn 31

Der Kündigungsschutzprozess, der ausgesetzt werden soll, darf nicht offensichtlich aussichtslos sein. Offensichtlich aussichtslos ist er, wenn die Kündigung offensichtlich wirksam ist. Dies ist der Fall, wenn der Kläger die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG versäumt hat und seine Klage auch nicht nach § 5 KSchG nachträglich zugelassen werden kann. Denn in diesem Fall gilt die Kündigung nach § 7 Halbs. 1 KSchG als von Anfang an wirksam, sodass das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess nicht mehr prüfen darf, ob sie nach § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist. In solch einem Fall hat der Ausgang des Verfahrens nach § 126 für den Kündigungsrechtsstreit keine Bedeutung. Der Normzweck des § 126, in einem "Sammelverfahren" gebündelt über die soziale Rechtfertigung einer Vielzahl von Kündigungen zu entscheiden (§ 126 Rn. 1), kann für diesen einen Kündigungsschutzprozess nicht mehr erreicht werden, weil die Kündigungsschutzklage unabhängig von der Frage der sozialen Rechtfertigung abweisungsreif ist. Ein Bedürfnis für eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 127 Abs. 2 besteht nicht, sodass eine Aussetzung nicht erfolgen darf.[43] Wegen des Beschleunigungsgrundsatzes (§§ 9 Abs. 1, 61a ArbGG) ist eine solche Kündigungsschutzklage vielmehr abzuweisen. Lässt auf die Berufung des Arbeitnehmers das Landesarbeitsgericht die verspätete Kündigungsschutzklage zu (§ 5 Abs. 5 KSchG), hat es nach Erlass dieses Beschlusses den Rechtsstreit gemäß § 127 Abs. 2 auszusetzen, sofern die übrigen Voraussetzungen einer Aussetzung erfüllt sind.

[43] So zur ähnlichen Vorschrift des § 108 Abs. 2 SGB VII: BGH, 30.05.2017, VI ZR 501/16, juris, Rn. 17; OLG Saarbrücken 29.01.2020, 1 U 81/18, juris, Rn. 30; BAG 14.03.1967, 1 AZR 310/66, juris, Rn. 18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge