[5] II. Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

[6] 1. Das Berufungsgericht hat bereits übersehen, dass über die Klage nicht in der Sache entschieden werden kann, weil sie auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrags – was vom erkennenden Senat von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.2021 – VIII ZR 52/20, NJW-RR 2021, 1400 Rn 22; v. 25.1.2011 – II ZR 122/09, NJW 2011,1667 Rn 9) – mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig ist. Dass der Kläger den Klageantrag im Rahmen des Revisionsverfahrens auf Hinweis des erkennenden Senats dahingehend umgestellt hat, dass er statt Freistellung nunmehr zutreffend (vgl. Senatsurt. v. 23.3.1999 – VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110, 2111, juris Rn 12 m.w.N.) Zahlung an die Werkstatt verlangt, ändert daran nichts.

[7] a) Wer ein Recht einklagt, das nicht ihm selbst zusteht (Prozessstandschaft), muss seine Befugnis zur Führung des Prozesses dartun und gegebenenfalls beweisen (BGH, Urt. v. 7.7.2021 – VIII ZR 52/20, NJW-RR 2021, 1400 Rn 23; v. 25.1.2011 – II ZR 122/09, NJW 2011, 1667 Rn 9). Geht er – wie im Streitfall der Kläger – im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft vor, so hat er zum einen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er vom Anspruchsinhaber entsprechend ermächtigt wurde. Zum anderen bedarf es eines eigenen schutzwürdigen Interesses des Prozessstandschafters an der klagweisen Geltendmachung des fremden Rechts in eigenem Namen (BGH, Urt. v. 7.7.2021 – VIII ZR 52/20, NJW-RR 2021, 1400 Rn 41; v. 29.9.2017 – VI ZR 19/16, NJW-RR 2018, 719 Rn 28 [insoweit nicht abgedr. in BGHZ 216, 83]; jeweils m.w.N.).

[8] b) Im Streitfall liegen die dargestellten Voraussetzungen nach dem bislang vorgetragenen Sachverhalt nicht vor. Zwar ergibt sich das erforderliche Interesse des Klägers, die Forderung der Werkstatt in eigenem Namen geltend zu machen, entgegen der Annahme der Revisionserwiderung ohne Weiteres aus seiner Stellung als Sicherungsgeber der nur sicherungshalber an die Werkstatt als Sicherungsnehmerin abgetretenen Forderung (vgl. nur BGH, Urt. v. 5.7.1991 – V ZR 343/89, NJW-RR 1992, 61, juris Rn 14; Musielak/Voit/Weth, 19. Aufl. 2022, ZPO § 51 Rn. 28; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., vor § 50 Rn 46). Auf der Grundlage des bisherigen Parteivortrags kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Werkstatt den Kläger zur Prozessführung in eigenem Namen ermächtigt hat.

[9] Dass ihn die Werkstatt ausdrücklich zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs in eigenem Namen ermächtigt hätte, behauptet der Kläger nicht. Insbesondere lässt sich der schriftlichen "Sicherheitsabtretung Haftpflichtschaden" vom 24.11.2017, mit der der Kläger den streitgegenständlichen Anspruch sicherheitshalber an die Werkstatt abgetreten hat, eine solche ausdrückliche Ermächtigung des Klägers nicht entnehmen. Auch kann ohne weitere Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, die Werkstatt habe den Kläger im Zuge der Sicherungsabtretung der streitgegenständlichen Forderung konkludent zu ihrer gerichtlichen Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigt. Die gegenteilige, nicht weiter begründete Auffassung des Amtsgerichts verkennt, dass von einem entsprechenden Willen des Sicherungsnehmers im Falle der Sicherungsabtretung einer Forderung nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann, ist eine solche Ermächtigung doch für den Sicherungsnehmer mit dem Risiko verbunden, dass der Sicherungsgeber die Forderung mit Rechtskraftwirkung auch ihm gegenüber (vgl. nur BGH, Urt. v. 7.7.2008 – II ZR 26/07, MDR 2008, 1183, 1184, juris Rn 15) erfolglos einklagt. Diese Gefahr einzugehen, entspricht nicht in jedem Falle dem Interesse des Sicherungsnehmers.

[10] 2. Darüber hinaus beruht das Berufungsurteil auch in der Sache auf Rechtsfehlern. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Aus- und Einbau der Seitenscheibe, für die Verwendung von Lackierrädern, für die Montage beziehungsweise den Austausch von Türdichtungen, für die Fahrzeugreinigung und für den Arbeitsplatzwechsel nicht verneint werden.

[11] Freilich ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurt. v. 29.9.2020 – VI ZR 271/19, NJW 2020, 3591 Rn 7 m.w.N.). Solche Fehler liegen im Streitfall aber vor.

[12] a) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (sogenannte "Ersetzungsbefugnis"). Im Ausgangspunkt ist der Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich vo...

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