[1] Der Kläger macht nach einem Verkehrsunfall weitere Ansprüche auf Ersatz seines Sachschadens geltend.

[2] Im November 2017 wurde das Fahrzeug des Klägers bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherin des Unfallgegners steht außer Streit. Der Kläger trat seine Ansprüche unter anderem gegen die Beklagte auf Ersatz der Reparatur- und Mietwagenkosten sicherungshalber an die R. GmbH & Co. KG, Betreiberin eines Autohauses (im Folgenden: "Werkstatt"), ab und holte ein Sachverständigengutachten ein, das voraussichtliche Reparaturkosten von brutto 12.574,40 EUR auswies. Sodann ließ der Kläger das Fahrzeug von der Werkstatt instandsetzen, wofür diese ihm einen Gesamtbetrag von brutto 14.457,36 EUR in Rechnung stellte. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag von 13.372,08 EUR. Der Restbetrag von 1.085,28 EUR ist noch offen; auch der Kläger hat ihn bislang gegenüber der Werkstatt nicht beglichen. Insbesondere mit der Behauptung, die von der Werkstatt in Bezug auf die Instandsetzung im Einzelnen abgerechneten Leistungen seien erforderlich gewesen und von dieser auch tatsächlich erbracht worden, hat der Kläger die Beklagte in den Vorinstanzen darauf in Anspruch genommen, ihn von den restlichen Reparaturkosten in Höhe von 1.085,28 EUR gegenüber der Werkstatt freizustellen.

[3] Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil nach Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, den Kläger von Reparaturkosten in Höhe von 436,86 EUR gegenüber der Werkstatt Zug-um-Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Werkstatt freizustellen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren, soweit es in Höhe von 648,42 EUR abgewiesen worden ist, mit der Maßgabe weiter, dass er Zahlung des Betrages an die Werkstatt verlangt.

[4] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem infolge einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft prozessführungsbefugten Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG nur noch in Höhe von 436,86 EUR zu; nur insoweit seien die geltend gemachten Reparaturkosten als "erforderlich" im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen. Da die Reparaturrechnung bezüglich der streitigen Positionen nicht beglichen sei, treffe den Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die jeweiligen Positionen erforderlich gewesen seien. Diesen Beweis habe der Kläger auf der Grundlage der plausiblen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nur in Bezug auf einen Teil der noch streitigen Positionen erbracht. Nicht verlangen könne er hingegen

– die Kosten für den Aus- und Einbau der Seitenscheibe in Höhe von netto 209,04 EUR, da nach den Ausführungen des Sachverständigen auch ein Abkleben durch Unterlegen möglich gewesen wäre,

– die Kosten für die Verwendung von Lackierrädern in Höhe von netto 129,60 EUR, die der Sachverständige zwar für möglich, aber für unüblich und nicht erforderlich gehalten habe,

– die Kosten für die Montage beziehungsweise den Austausch der Türdichtung in Höhe von netto 60,45 EUR, da die Lackierung nach den Feststellungen des Sachverständigen bis auf die Kante zwischen Seitenwand und Türeinstieg beziehungsweise im Dachrahmen bis auf die Außenkante stattgefunden habe,

– die Kosten für die Fahrzeugreinigung in Höhe von netto 81 EUR, hinsichtlich derer nicht ansatzweise vorgetragen sei, weshalb sie erforderlich gewesen sei und

– die Kosten für den "Arbeitsplatzwechsel" in Höhe von netto 64,80 EUR, hinsichtlich derer dasselbe gelte.

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