Rn 15

Ist im Verfahren nach § 126 über sonstige Unwirksamkeitsgründe der Kündigung – etwa über die Länge der Kündigungsfrist, die Frage des Zugangs der Kündigung oder das Vorliegen von Sonderkündigungsschutz – entschieden worden, erstreckt sich die Bindungswirkung des § 127 Abs. 1 Satz 1 hierauf nicht. Denn zu einer Entscheidung über solche Aspekte waren die Gerichte im Verfahren nach § 126 nicht befugt (§ 126 Rn. 32). Über solche Fragen ist im Kündigungsschutzprozess also von Neuem zu entscheiden. Eine im Verfahren nach § 126 womöglich bereits durchgeführte Beweisaufnahme, etwa über die Voraussetzungen von Sonderkündigungsschutz, ist im Kündigungsschutzprozess zu wiederholen, wobei Beweisergebnisse aus dem Verfahren nach § 126 mitunter im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden können.[20]

[20] Zu den Voraussetzungen und Einschränkungen siehe BGH 26.08.2021, III ZR 189/19, juris, Rn. 11 ff.; BAG 23.10.2014, 2 AZR 865/13, juris, Rn. 26 ff.; BSG 21.10.1998, B 9 VG 2/97 R, juris, Rn. 15 ff.

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