Rn 26

Die Bindungswirkung entfällt in dem Zeitpunkt, in dem die wesentliche Änderung der Sachlage eintritt. Hiernach kann der Wegfall der Bindungswirkung auch zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem der Kündigungsschutzprozess bereits in einer Rechtsmittelinstanz schwebt. Ist er noch im Berufungsverfahren anhängig, hat das Landesarbeitsgericht den Wegfall der Bindungswirkung als neue Tatsache zu berücksichtigen (§ 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG). Befindet sich der Kündigungsschutzrechtsstreit bereits in der Revisionsinstanz, kann der Wegfall der Bindungswirkung dort nur berücksichtigt werden, wenn die Tatsachen, die zum Wegfall der Bindungswirkung führen (oben Rn. 16 ff.) unstreitig sind.[37] Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt oder kann der Wegfall der Bindungswirkung deshalb nicht mehr eingewandt werden, weil der Kündigungsschutzprozess bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, kann die Partei, zu deren Ungunsten im Verfahren nach § 126 entschieden worden ist, analog § 79 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO die Restitutionsklage gegen das im Kündigungsrechtsstreit ergangene Urteil erheben.[38]

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