Rn 35

Der Insolvenzverwalter, also der Beklagte des Kündigungsschutzprozesses, muss nach dem Wortlaut des § 127 Abs. 2 die Aussetzung beantragen. Er ist der Einzige, der einen solchen Antrag stellen kann. Der Arbeitnehmer als Kläger des Kündigungsrechtsstreits hat kein Antragsrecht.

 

Rn 36

Den Aussetzungsantrag kann der Insolvenzverwalter immer stellen, unabhängig davon, in welcher Lage sich das Verfahren nach § 126 oder der Kündigungsschutzprozess befindet. Das Verfahren nach § 126 kann also noch in erster Instanz oder bereits in der Rechtsbeschwerdeinstanz anhängig sein. Der Kündigungsrechtsstreit kann im ersten Rechtszug, in der Berufungs- oder Revisionsinstanz schweben. Der Antrag kann auch noch gestellt werden, wenn im Verfahren nach § 126 in erster Instanz entschieden worden ist, die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde aber noch läuft.

 

Rn 37

Verwirken kann der Insolvenzverwalter sein Antragsrecht nicht, er kann hierauf aber unwiderruflich verzichten, wobei dieser Verzicht zu seiner Wirksamkeit analog § 515 ZPO nicht der Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf. Ein Verzicht auf das Antragsrecht ist nicht mehr möglich, wenn der Aussetzungsantrag bereits gestellt worden ist, d.h. eine Rücknahme des Aussetzungsantrags ist unzulässig. Denn andernfalls könnte der Insolvenzverwalter den Aussetzungsantrag mehrmals nacheinander stellen und wieder zurücknehmen. Ein solches "Hin und Her" wäre weder dem Arbeitnehmer noch dem Gericht zuzumuten.

 

Rn 38

Den Aussetzungsantrag muss der Insolvenzverwalter bei dem Gericht stellen, bei dem der Kündigungsschutzprozess anhängig ist, entweder schriftsätzlich, in der mündlichen Verhandlung oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 126 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 248 Abs. 1 ZPO). Ist eine die Instanz beendende Entscheidung ergangen, aber noch kein Rechtsmittel hiergegen eingelegt worden, ist für die Aussetzung das Vordergericht zuständig.[47] Hiernach muss der Aussetzungsantrag, solange noch die Frist für die Einlegung der Berufung läuft, bei dem Arbeitsgericht gestellt werden.

[47] BGH 03.03.1967, V ZR 36/64 u. V ZR 198/64, juris, Rn. 8; RG, 09.04.1908, V 332/07 u. V 333/07, RGZ 68, 247, 250; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 248 Rn. 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge