Rn 12

Die Bindungswirkung umfasst denknotwendig nur die Aspekte, über die im Verfahren nach § 126 entschieden wurde und entschieden werden durfte.[16] Sie erstreckt sich also in jedem Fall auf die Frage, ob die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, und auf die Frage, ob die Sozialauswahl fehlerfrei vorgenommen wurde[17] (§ 126 Rn. 25 ff.).

[16] A/G/R/Hergenröder, InsO, 4. Aufl. 2020, § 127 Rn. 12.
[17] HK-InsO/Linck, 10. Aufl. 2020, § 127 Rn. 5.

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