Rn 44

Nicht möglich ist es, die Entscheidung, durch die die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses (ausdrücklich oder konkludent) abgelehnt wird, nicht anzufechten und dann gegen die die Instanz beendende Entscheidung (Urteil) ein Rechtsmittel mit der Begründung einzulegen, das Vordergericht habe verfahrensfehlerhaft von einer Aussetzung abgesehen. Denn Vorentscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind und selbstständig mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden können, unterliegen nicht der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht (§ 512 ZPO analog).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge