Rn 11

Adressat der Bindungswirkung sind alle Gerichte, die über den Kündigungsschutzprozess entscheiden, also das Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht und im Falle einer Verfassungsbeschwerde auch das Bundesverfassungsgericht. Sie alle haben die Bindungswirkung von Amts wegen zu beachten, aber nicht von Amts wegen zu ermitteln, weil im Urteilsverfahren (§ 2 ArbGG) und damit auch im Kündigungsschutzprozess der Beibringungsgrundsatz gilt.[14] Voraussetzung dafür, dass die Bindungswirkung zum Tragen kommt, ist also, dass sich wenigstens eine Partei im Kündigungsschutzprozess auf sie beruft. Berücksichtigt ein Gericht im Kündigungsrechtsstreit die Bindungswirkung nicht, obwohl eine Partei sich auf sie berufen hat, stellt dies einen Rechtsanwendungsfehler dar, der mit Berufung und Revision gerügt werden kann.[15]

[15] Kübler/Prütting/Bork/Schöne, InsO, 82. Lfg. 2019, § 127 Rn. 22.

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