Der Kl. begehrt die Feststellung der Leistungspflicht der Bekl. aus einer Wohngebäude- und einer Hausratversicherung wegen eines Leitungswasserschadens.

Zwischen den Parteien bestehen seit 2005 eine Wohngebäudeversicherung auf der Grundlage der VGB 2000 und eine Hausratversicherung auf der Grundlage der VHB 2000.

Vor Antritt eines mehrmonatigen Urlaubs im Januar 2018 drehte der Kl. in dem versicherten Wohnhaus den Hausabsperrhahn vor der Wasseruhr zu, entleerte die Wasserleitungen und betätigte die Toilettenspülungen, um die Absperrung zu überprüfen. Einen nach der Wasseruhr befindlichen zweiten Absperrhahn drehte er nicht zu. Als er am 7. 6. 2018 aus dem Urlaub zurückkehrte, stellte er fest, dass ein erheblicher Wasseraustritt stattgefunden hatte. Dieser war entstanden, weil der zugedrehte Hausabsperrhahn die Wasserzufuhr nicht vollständig verschlossen hatte und ein Ventil am Anschluss der Waschmaschine undicht geworden war. Durch den Wasseraustritt sind in beiden Versicherungen versicherte Schäden eingetreten, deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist.

Mit der Klage hat er zuletzt die Feststellung begehrt, dass die Bekl. verpflichtet sei, ihm Versicherungsleistungen aus der Wohngebäudeversicherung und aus der Hausratversicherung aufgrund des Leitungswasserschadens vorbehaltlich einer Leistungsfreiheit gemäß § 22 Nr. 1 VGB 2000 bzw. gemäß § 23 Nr. 1 VHB 2000 zu gewähren.

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