Wasserschaden durch undichte Silikonfugen – muss die Wohngebäudeversicherung zahlen?
Eine undichte Silikonfuge im Duschbereich verursachte einen Wasserschaden in Höhe von 17.775 EUR. Vor Gericht musste geklärt werden, ob es sich dabei um ein versichertes Ereignis im Rahmen der Wohngebäudeversicherung handelte.
Das Landgericht hatte die beklagte Versicherung zum Ersatz des kompletten Schadens verurteilt, die Berufungsinstanz sprach noch einen Kostenersatz für einen Nässeschaden in Höhe von 4.635 EUR zu.
BGH: Schäden durch undichte Silikonfugen sind nicht durch Versicherungsbedingungen abgedeckt
Der BGH kam zu einer anderen Einschätzung. Er folgte der Auffassung des Versicherers, dass der Schaden nicht durch die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008) gedeckt sei.
Wohngebäudeversicherung deckt grundsätzlich Bruch- und Nässeschäden ab
Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um ein versichertes Ereignis handelt, wenn Wasser durch eine undichte Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand gelangt, werde ein Versicherungsnehmer in Teil A § 3 VGB 2008 auf die Überschrift „Leitungswasser“ stoßen. Dort seien zwei Arten von Schäden beschrieben: zum einen Bruchschäden (§ 3 Nr. 1 und 2 VGB 2008), zum anderen Nässeschäden (Nr. 3).
Ein Bruchschaden komme bei einer undichten Fuge nicht in Betracht. Folglich bleibe nur noch die Möglichkeit eines Nässeschadens. Nach den Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Versicherung muss nur zahlen, wenn Leitungswasser aus Rohren ausgedrungen ist
Gemäß Satz 2 der Klausel muss das Leitungswasser aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen ausgetreten sein. Ein Versicherungsnehmer werde zu der Einschätzung kommen, dass bei einer undichten Fuge nicht davon auszugehen ist, dass Wasser aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen ausgetreten ist. Eine undichte Fuge habe keine Verbindung mit einem Rohrsystem.
Der BGH konzedierte zwar, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer von seiner Wohngebäudeversicherung einen umfassenden – soweit sich aus ihr keine Einschränkungen ergeben – lückenlosen Schutz erwarte (BGH, Urteil v. 12.07.2017, IV ZR 151/15). Diese Erwartung werde aber durch sein Verständnis von Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 nicht getäuscht. Das dort formulierte Leistungsversprechen für Schäden durch austretendes Leitungswasser sei dort konkretisiert und beziehe sich nur auf die dort abschließend aufgezählten Quellen.
Fazit: Die Versicherung muss nicht bezahlen, weil das Wasser nicht aus einer in Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB genannten Quelle ausgetreten ist.
(BGH, Urteil v. 20.10.2021, IV ZR 236/20)
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