Nachdem der Beklagten der Scheidungsantrag ihres Ehemannes zugestellt worden war, beauftragte sie die klagende Anwaltskanzlei mit ihrer Vertretung in diesem Verfahren. Später beauftragte die Beklagte die Klägerin, auch den Kindes- und Trennungsunterhalt, den nachehelichen Unterhalt, den Zugewinnausgleich und die Auseinandersetzung der gemeinsamen Immobilie mit der Gegenseite zu regeln. Die Beklagte erklärte hierzu ausdrücklich, dass sie die Sache nicht streitig vor Gericht ausfechten wolle; die Klägerin solle vielmehr insoweit versuchen, mit dem Ehemann eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, die man dann im Scheidungstermin protokollieren könne. So geschah es dann auch. Die Anwälte der Beteiligten fanden eine Lösung, die als Einigung im Scheidungstermin protokolliert wurde. Das Gericht setzte sodann die Werte wie folgt fest:

 
 
Ehesache 33.598,00 EUR
Versorgungsausgleich 5.158,80 EUR
Gesamt 38.756,80 EUR
   
Vergleichsmehrwert  
Zugewinnausgleich 60.000,00 EUR
Ehegattenunterhalt 6.000,00 EUR
Kindesunterhalt 8.328,00 EUR
Immobilie 10.000,00 EUR
Gesamt 84.328,00 EUR

Ausgehend hiervon rechnete die Klägerin wie folgt ab, wobei sei die Mehrwerte außergerichtlich etwas geringer ansetzte als das Gericht:

 

I. Außergerichtliche Vertretung

 
1. 2,0-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV 2.496,00 EUR
  (Wert: 62.469,23 EUR)    
2. Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.516,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   478,04 EUR
  Gesamt 2.994,04 EUR

II. Gerichtliche Tätigkeit

 
1. 1,3-Verfahrenswert, Nr. 3100 VV 1.316,90 EUR
  (Wert: 38.756,80 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV 1.134,40 EUR
  (Wert: 84.328,00 EUR)    
3. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, – 936,00 EUR
  0,65 aus 62.469,23 EUR    
4. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 1.905,60 EUR
  (Wert: 123.084,80 EUR)    
5. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1003, 1000 VV 354,00 EUR  
  (Wert: 8.598,00 EUR)    
6. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV 2.127,00 EUR  
  (Wert: 84.328,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG 2.127,00 EUR
  nicht mehr als    
  1,5 aus 92.926,00 EUR    
7. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 5.567,90 EUR  
8. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 1.057,90 EUR
  Gesamt 6.625,80 EUR
  Gesamt I. + II. 9.619,84 EUR

Hierauf sind von der Beklagten unstreitig gezahlt worden:

 
 
  – 2.530,54 EUR
  – 1.822,37 EUR
  – 3.048,30 EUR
Gesamt – 7.401,21 EUR

Die Beklagte weigerte sich, weitere Kosten zu zahlen. Sie war der Auffassung, dass sie eine gesonderte außergerichtliche Vertretung nicht beauftragt habe.

Die Klägerin klagte daraufhin auf Zahlung der restlichen Vergütung i.H.v. 2.218,64 EUR. Das AG hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung hin hat das LG die Klage abgewiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge