Der Rechtsanwalt hatte von der Klägerin am 24.8.2012 den Auftrag erhalten, gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.8.2012 Widerspruch einzulegen. Er legte daraufhin am 29.8.2012 Widerspruch ein. Dieser Widerspruch wurde erst im Jahre 2016 beschieden, sodass der Anwalt daraufhin mit der Anfechtungsklage beauftragt wurde, die er am 4.4.2016 beim VG einreichte. Die Klage hatte Erfolg. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden der beklagten Behörde auferlegt. Die Klägerin meldete sodann die ihr entstandenen Kosten zu Festsetzung an, darunter eine Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren (Nr. 2300 VV) und eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) für das gerichtliche Verfahren. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV auf die nachfolgende Verfahrensgebühr unterließ die Klägerin. Sie war der Auffassung, da zwischen Einlegung des Widerspruchs und der Erhebung der Klage mehr als zwei Kalenderjahre gelegen hätten, sei eine Anrechnung nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ausgeschlossen. Das VG hat antragsgemäß festgesetzt. Die dagegen erhobene Erinnerung hatte Erfolg.

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