Ähnliche Konstellationen kann es geben, wenn ein Rechtsanwalt im Sozialrecht "unterwegs" ist, dort Beratungshilfe bewilligt worden ist und es nun um die Frage einer weitergehenden Klage geht.

Sofern für die Durchführung des sozialrechtlichen Widerspruchsverfahrens bereits Beratungshilfe gewährt worden ist, ist es ebenfalls diskussionswürdig, ob die nachfolgende Prüfung der Erfolgsaussicht einer möglichen Klage im Falle einer negativen Bescheidung durch die Widerspruchsbehörde eine weitere, verschiedene Angelegenheit darstellt.

Gem. § 17 Nr. 1a RVG stellt das der Nachprüfung eines Verwaltungsakts dienenden weitere Verwaltungsverfahren (= Widerspruchsverfahren) und das nachfolgende gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten dar. Unter Verwaltungsverfahren sind in diesem Sinne auch Sozialsachen zu subsumieren. Die Besprechung des Widerspruchsbescheides als solches und die Beratung, ob eine Klage zulässig ist, zählt noch zum Widerspruchsverfahren, nicht hingegen die Prüfung der Erfolgsaussicht der möglichen Klageerhebung, da auch zwischen den gerichtlichen Instanzen Beratungshilfe gesondert für die Prüfung der Einlegung eines Rechtsmittels gewährt werden kann.

Als Argumentationshilfe für diese Rechtsansicht bietet sich hier auch die Tatsache an, dass jeder Rechtsanwalt (auch der mit der in der ersten Instanz befassten Sache befasste Rechtsanwalt) regulär für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels eine Gebühr gem. Nrn. 2100 ff. VV erhält.

Dies gilt lediglich dann nicht, wenn dem Rechtsuchenden bereits für die Rechtsmittelinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist hier durch die dortige Verfahrensgebühr gem. § 19 Abs. 1 S. 1 RVG abgegolten). Aber auch hier wird – ebenso überzeugend – die bereits unter I. 2. b) cc) erwähnte Rechtsansicht vertreten, wonach die Frage der Erfolgsaussicht einer möglichen Klage auch als Nebenverpflichtung aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag verstanden und subsumiert werden kann.

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