Rn 3

Bindungswirkung bedeutet, dass die Gerichte im Kündigungsschutzprozess ihrer Entscheidung über die (Un-)Wirksamkeit der Kündigung den im Verfahren nach § 126 ergangenen Beschluss zugrunde legen müssen. Im Kündigungsschutzprozess darf (vorbehaltlich § 127 Abs. 1 Satz 2, hierzu unten Rn. 16 ff.) keine Entscheidung ergehen, die der im Verfahren nach § 126 ergangenen Entscheidung widerspricht. Die Bindungswirkung ist damit mehr als eine Vermutung. Dem Arbeitnehmer steht im Kündigungsrechtsstreit nicht der Beweis des Gegenteils offen.[1]

[1] Kübler/Prütting/Bork/Schöne, InsO, 82. Lfg. 2019, § 127 Rn. 10.

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