Rn 41

Die Wirkungen der Aussetzung treten in dem Zeitpunkt ein, in dem der Aussetzungsbeschluss verkündet oder dem Kläger (Insolvenzverwalter) und dem Beklagten (Arbeitnehmer) zugestellt oder formlos bekannt gegeben wird.[49] Die Aussetzung hat zur Folge, dass das Gericht den Kündigungsschutzprozess nicht weiter betreiben darf. Einen Verhandlungstermin, auch eine Güteverhandlung, darf es nicht mehr anberaumen. Fristen darf es den Parteien nicht mehr setzen. Alle Fristen, die vor der Aussetzung begonnen haben, hören auf zu laufen und beginnen nach Beendigung der Aussetzung von Neuem (§ 126 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 249 Abs. 1 ZPO).[50] Fristen, die bereits vor der Bekanntgabe des Aussetzungsbeschlusses abgelaufen sind (z.B. eine Berufungsbegründungsfrist), sind endgültig verstrichen und können nicht mehr gewahrt werden.[51]

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