Rn 45

Die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses endet automatisch in dem Augenblick, in dem das nach § 126 eingeleitete Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird. Denn wenn ein Verfahren bis zur Erledigung eines anderen Verfahrens ausgesetzt worden ist, endet die Aussetzung mit der Erledigung dieses anderen Verfahrens; einer Aufnahmeerklärung seitens der Parteien oder eines gerichtlichen Beschlusses zur Fortsetzung des Verfahrens bedarf es nicht.[54] Das Gericht kann aber durch (deklaratorischen) Beschluss den Aussetzungsbeschluss aufheben und die Wiederaufnahme des Rechtsstreits anordnen (§ 150 ZPO analog).[55] Von dem Zeitpunkt an, in dem die Aussetzung endet, beginnen Fristen, die durch die Aussetzung aufgehört haben (oben Rn. 41), von Neuem zu laufen (§ 126 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 249 Abs. 1 ZPO).[56]

[54] BGH 30.06.2011, III ZB 6/11, juris, Rn. 10; VGH München 23.08.2017, 22 ZB 17.1232, juris, Rn. 11.
[55] Vgl. BGH 21.12.1967, VII ZR 166/63, juris, Rn. 11 ff.

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