Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verletzung des Lebens.

Rn 23 Verletzung des Lebens ist die Tötung eines Menschen (auch des nasciturus, BVerfG NJW 93, 1751, 1753, problematisch ist allerdings der exakte Beginn des Lebensschutzes, insb bei Embryonen- und Stammzellforschung, BeckOGK/Spindler § 823 Rz 104; ausf zum Meinungsstand Mürmann Der zivilrechtliche Schutz des ungeborenen Kindes vor seiner Mutter 22, 95 ff; krit zum eigenstän...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verhalten Dritter.

Rn 9 Auch das Verhalten eines Dritten kann das Wohl des Kindes gefährden. Der Vorrang der elterlichen Gefahrabwehr ist bei dieser Fallgruppe besonders zu beachten (s.u. Rn 10 ff). Deshalb sind Maßnahmen in erster Linie gegen den Dritten zu richten. Nur wenn diese nicht ausreichen, sind Eingriffe in die Personensorge zulässig. So wenn das Versagen der Mutter darin besteht, da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Haushaltsgegenstände im Miteigentum beider Ehegatten.

Rn 20 werden gem II nach Billigkeit zur vorläufigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens zugewiesen. Dabei ist anders als nach I 2 nicht darauf abzustellen, ob ein Ehegatte die Gegenstände benötigt. Ob die Überlassung billig ist, bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Interesse der in der Ehe lebenden Kinder sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten. Berufli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Fragen des Vermieters.

Rn 42 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters umfasst seine Befugnis, über Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, BVerfG NJW 91, 2411 [BVerfG 11.06.1991 - 1 BvR 239/90]). Bestimmte Fragen sind aber zulässig und richtig zu beantworten. Bsp: Rauchverhalten (LG Stuttgart NJW-RR 92, 1360), Famil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfahren.

Rn 32 Das Verfahren kann nicht als Folgesache geführt werden, weil die Norm nur die Möglichkeit einer vorläufigen Regelung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung gibt. Es richtet sich nach §§ 200 ff, nicht nach § 266 FamFG (Frankf FamRZ 22, 1274). Eine Verbindung mit einem Verfahren nach § 1 GewSchG ist dagegen möglich (Nürnbg FamRZ 21, 1799). Eine Beteiligung Dritter kommt ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32009R0004 Art 2 EuUntVO – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriffmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III.

Rn 7 Es darf nicht übersehen werden, dass durch die Feststellung des Ruhens gem § 1674 I in erheblicher Weise in das Sorgerecht eingegriffen wird. Im sich teilweise deckenden Anwendungsbereich des § 1666 – also bei konkreter Gefährdung des Kindeswohls – muss deshalb dieser Bestimmung der Vorrang zukommen (Ddorf FamRZ 20, 261). Nur so ist sichergestellt, dass die hohe Eingrif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung.

Rn 6 Verbindlichkeiten dürfen nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Es bedarf einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger. Insbesondere kommt es auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfni...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweitmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einsatzzeitpunkte.

Rn 11 Die Voraussetzungen des Arbeitslosigkeitsunterhalts müssen im Zeitpunkt der Scheidung oder der in III genannten Einsatzzeitpunkte erfüllt sein (BGH FamRZ 05, 1870). Der Einsatzzeitpunkt ist zwar nicht eng an den Stichtag der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gebunden, muss jedoch in zeitlichem Zusammenhang mit der Scheidung stehen. Ein Zeitraum von 1 ½ Jahren (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Überwiegen der Täterinteressen.

Rn 13 Schwerwiegende Interessen des Täters können der Überlassung der Wohnung an das Opfer entgegenstehen. Hierzu rechnen etwa die Behinderung oder schwerwiegende Erkrankung des Täters und die damit verbundene unzureichende oder unzumutbare Möglichkeit der Beschaffung von Ersatzwohnraum, uU auch die ernsthafte Suizidgefährdung des Täters (Brandbg FamRZ 20, 2006). Zu berücksi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Haftung der Partner untereinander.

Rn 19 Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch die enge persönliche Verbundenheit der Partner zueinander geprägt ist, haften die Partner untereinander nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, wobei diese Haftungsbegrenzung mit einer entspr stillschweigenden Vereinbarung iRd § 277 (Oldbg NJW 86, 2259; Karlsr FamRZ 92, 940) oder dem allgemeinen, aus §§ 1664, 1359, 708 a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Staatsverträge.

Rn 16 Das Haager Kinderschutzabkommen (KSÜ, s Art 3 EGBGB Rn 21; 21 Rn 5), sieht in Art 19 eine spezielle Verkehrsschutzvorschrift für den Fall der fehlenden gesetzlichen Vertretungsbefugnis von Kindern vor, die inhaltlich weitgehend mit Art 12 S 1 übereinstimmt, diesem aber vorgeht. Rn 17 Vorrangig zu beachtender (Art 3 Nr 2) Staatsvertrag ist außerdem das deutsch-iranische ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs.

Rn 32 Ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs kommt insbes dann in Betracht, wenn der Unterhalt wegen Zusammenleben mit einem neuen Partner oder wegen massiver Behinderung des Umgangsrechts verwirkt war. Gibt er diese Beziehung auf oder ändern sich die Umstände bzgl des Umgangsrechts in einer Weise, die vor Eintritt der die Unzumutbarkeit begründeten Umstände bestanden ha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Voraussetzungen.

Rn 53a Die Pfändung eines Tieres, das dem Pfändungsschutz des Abs 1 Nr 8 Buchst a unterliegt, kann ausnw zugelassen werden, wenn das Tier einen hohen materiellen Wert hat (zB wertvolles Reitpferd, Rassehunde oder -katzen, Koi-Karpfen, seltene Tierarten) und bei Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Tierschutzes die Unpfändbarkeit eine nicht zu rechtfertigende Härte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 685 BGB – Schenkungsabsicht.

Gesetzestext (1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen. (2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen. Rn 1 § 685 enthält eine rechtshindernde Einwendung (BGH NJW ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB W

Wächteramt 1666 1 Waffen Verkehrspflichten 823 164 Waffen; Verkehrspflichten 832 10 Wahlrecht 262 4 Wahlschuld 243 5; 245 14; 262 1; 2154 1 Wahlvermächtnis 262 3; 2154 1; 2184 1; 2185 1 Wahrscheinlichkeit und Schadensersatz 249 52 Währung 245 12 CISG 245 17 Ersetzungsbefugnis 245 14 stillschweigende Rechtswahl Art 3 ROM I 16 Währungsrecht 245 1, 5; Art 9 ROM I 11, 48 Annahmezwang 245 3 Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Regelungsbedürfnis und -anlass.

Rn 31 Eine Umgangsregelung kann vAw oder auf formlosen Antrag eines Elternteils, eines Personensorgeberechtigten, des Kindes oder auf Anregung des Jugendamts ergehen. Liegt bereits eine gerichtliche Umgangsregelung vor, kann diese unter den Voraussetzungen des § 1696 I ebenfalls auf Antrag oder vAw geändert werden. Ein Regelungsbedürfnis besteht auch, wenn die Eltern ledigli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen.

Rn 1 Der Erbvertrag setzt mindestens eine vertragsmäßige Verfügung vTw voraus (Vor § 2274 Rn 1; zum Vorbehalt § 2289 Rn 6 ff). Sie kann nur eine Erbeinsetzung (§§ 2087 ff), ein Vermächtnis (§§ 2147 ff) oder eine Auflage (§§ 2192 ff), nicht eine Teilungsanordnungen (§ 2048; hM) sein (§§ 1941 I, 2278 II). Ob eine solche Verfügung einseitig oder vertragsmäßig, dh durch gegensei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz.

Rn 4 Der Unterhaltsanspruch ist regelmäßig nicht in Gestalt einer Geldzahlung, sondern als Naturalunterhalt in Form von Sachzuwendungen oder Dienstleistungen geschuldet (BGH FamRZ 16, 1142). Aufgrund vereinbarter Pflichtenteilung kann der Unterhalt durch Haushaltsführung, Betreuung gemeinsamer Kinder etc geleistet werden. Er ist als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darau...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Kindschaftssachen.

Rn 176 § 169 FamFG. Nach § 45 I FamGKG besteht ein relativer Festwert von 3.000 EUR, der bei besonderen Umständen abänderbar ist (zu Einzelh KG FamRZ 15, 432; Brandbg FamRZ 15, 1750). Im Streit um mehrere Kinder ist dieser linear zu vervielfachen (Köln FamRZ 05, 1765; Brandbg FamRZ 04, 1655; Hambg FamRZ 07, 1035); das gilt auch für Zwillinge (insoweit wohl anders Karlsr Just...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nähe- oder Vertrauensverhältnis, Abs 5 S 1 u 2.

Rn 11 V 1 enthält eine Bereichsausnahme für Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird, zB Mietverhältnisse, bei denen die Parteien oder ihre Angehörigen auf demselben Grundstück wohnen (V 2; krit zu Diskriminierungen wg Rasse Looschelders JZ 12, 105, 110). Darunter können auch Wohnhäuser mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Samenspende.

Rn 4a Im Fall der künstlichen Befruchtung mittels (anonymer) Samenspende gelten die allgemeinen Abstammungsregelungen, die nur durch § 1600 IV sowie § 1600d IV spezielle Regelungen aufweisen sowie das SaRegG. Für die Mutterschaft gilt § 1591. Die rechtliche Vaterschaft wird durch die Ehe mit der Mutter oder Anerkennung begründet (§ 1592 Nr 1 und 2), wobei nur die Eltern dies...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Aufrechnung.

Rn 17 Gegen unpfändbare Forderungen kann nach § 394 nicht aufgerechnet werden. Unter das Aufrechnungsverbot nach § 850b I Nr 2 ZPO fallen alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus erstreckt sich die Unpfändbarkeit auch auf Unterhaltsforderungen, die iR und aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geschuldet werden, und damit auc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gerichtlich gebilligte Vergleiche nach § 156 Abs 2 (Nr 2).

Rn 8 Nach § 156 II können Beteiligte (Eltern) in Kindschaftssachen mit gerichtlicher Billigung einen Vergleich über das Umgangsrecht oder über die Herausgabe eines Kindes treffen. Ein solcher, gerichtlich ausdrücklich gebilligter Vergleich kann nach den §§ 86 ff vollstreckt werden. Ändern die Beteiligten nachträglich ohne erneute gerichtliche Prüfung die Vereinbarung ab, ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Anknüpfungsgerechtigkeit.

Rn 23 Aber auch, wo keine Wahlmöglichkeit eröffnet ist, wird unter dem Gesichtspunkt der Anknüpfungsgerechtigkeit (vgl BRHP/Lorenz Rz 9) und angesichts der og Kritik (s Rn 20) eine teleologische Reduktion des I 2 in Betracht gezogen, und zwar generell dann, wenn der Betroffene wesentlich engere Beziehungen zu seinem ausl Heimatstaat hat (Benicke IPRax 00, 179; aA Looschelder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2091 BGB – Unbestimmte Bruchteile.

Gesetzestext Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt. Rn 1 Wenn mehrere Personen zu Erben eingesetzt sind, hilft die Norm über eine fehlende Bestimmung der Bruchteile hinweg, indem sie Erbeinsetzung dieser Erben zu gleichen Teilen anordnet, so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verhältnis zu § 812 I 2 Alt 2.

Rn 7 Der Nichteintritt eines nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckten Erfolgs soll nach der Rspr vorrangig von § 313 erfasst werden: Der Anpassungsanspruch nach § 313 bedeute einen Vertragsanspruch, der Bereicherungsansprüche ausschließe (BGHZ 84, 1, 10 f; 108, 147, 149). Doch werden sich die Anwendungsbereiche beider Vorschriften idR ohnehin gegenseitig ausschließen: ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Keine Wiederholungsgefahr.

Rn 9 Nach III ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn Wiederholungsgefahr nicht besteht (III Nr 1), der Anspruch verwirkt ist (III Nr 2) oder die Täterinteressen überwiegen (III Nr 3). Rn 10 Wegen des präventiven Charakters der Norm ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn keine weiteren Gewalttaten zu besorgen sind, mithin keine Wiederholungsgefahr besteht. Durch die Gesetzesform...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, KSÜ Art 22 KSÜ

Zusammenfassung Art 22 KSÜ0 Die Anwendung des in diesem Kapitel bestimmten Rechts darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist. Rn 1 Art 22 enthält eine Vorbehaltsklausel. Die Anwendung des nach Art 16 ff anzuwendenden Rechts darf nur bei einem offensichtlichem Verstoß ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ersparnis von Aufwendungen.

Rn 89 Der Tod einer Person kann dem Ersatzberechtigten Aufwendungen ersparen. BGHZ 56, 389, 393; VersR 84, 875, 876 haben einem Ehemann auf dessen Ersatzanspruch nach § 844 II den Wegfall der Unterhaltslast für seine getötete Ehefrau als Vorteil angerechnet (unentschieden noch BGHZ 4, 133, 137 f bei Tötung eines Kindes). Zwar wird solcherart der Unterhalt gleichsam als Gegen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach anwendbar auf Unterhaltstitel, die die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt in dynamischer Form enthalten. Das bedeutet aber aus den genannten Gründen nicht, dass gegenüber einer in statischer Form titulierten Unterhaltsverpflichtung der Einwand der Volljährigkeit erhoben werden könnte; vielmehr gelten auch diese Titel übe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Wird durch die Annahme eines Kindes im Verhältnis zum Annehmenden ein Rechtszustand geschaffen, der – wenigstens weitgehend – demjenigen gleicht, der durch Geburt erworben wird, während die Rechtsbindungen zu den leiblichen Eltern im gleichen Umfang beendet werden, so ergibt sich aus diesen Veränderungen auch ein Anspruch auf Vertraulichkeit der Vorgänge. Alle Betroffen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 29 Die Vorschrift regelt die Zusammenrechnung von Ansprüchen auf Arbeitseinkommen und auf laufende Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Nr 2a S 1 und 2 entspricht weitgehend der Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen, weswegen zunächst auf die Ausführungen dazu zu verweisen ist (Rn 16 ff). Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den laufenden Sozialleistunge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Unterhaltsansprüche der nichtehelichen Mutter, Abs 1 Nr 3.

Rn 9 Ausdr genannt sind Unterhaltsansprüche nach § 1615l BGB (Unterhaltsansprüche der nichtehelichen Mutter oder des nichtehelichen Vaters aus Anlass der Geburt eines Kindes) sowie nach § 1615m BGB (subsidiäre Haftung des Vaters für die Beerdigungskosten der Mutter, soweit deren Erben diese nicht zahlen können).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Dritter im Besitz der Mietsache.

Rn 7 Dies ist jeder (Mit-)Besitzer der Mietsache, der nicht im Räumungstitel selbst aufgeführt ist, etwa Ehegatte (AG Hanau NZM 13, 728), Lebensgefährtin (LG Mönchengladbach NJW 14, 950, 951 [LG Mönchengladbach 10.12.2013 - 2 T 62/13]); erwachsene Kinder (Börstinghaus/Eisenschmid Rz 24); Mitglieder von Wohngemeinschaften (Zö/Vollkommer Rz 5), Untermieter (LG Berlin NJW-RR 16...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Staatsverträge und Europäische Regelungen.

Rn 15 Für ab dem 17.12.09 geschlossene Verträge ist das Formstatut in Art 11 ROM I geregelt. Drei vorrangig zu beachtende (Art 3 Nr 2) staatsvertragliche Regelungen über das auf die Form anwendbare Recht gelten nur noch im Verhältnis zu Italien, nämlich Art 5 u 7 Haager Abk über die Eheschließung v 12.6.02 (RGBl 04, 221) sowie für vor dem 23.8.87 geschlossene Eheverträge Art...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Leistungsfähigkeit.

Rn 22 Nur der leistungsfähige Ehegatte schuldet einen Vorschuss. Die Leistungsfähigkeit richtet sich, wie die Bedürftigkeit, nicht nach § 114 ZPO, sondern ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen (BGH FamRZ 04, 1633). Der auf Vorschuss in Anspruch genommene Ehegatte ist nicht leistungsfähig, wenn er nicht über eigenes Schonvermögen übersteigendes Vermögen verfügt und...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören. (2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm bietet die Grundlage für die Wohnungszuweisung nach Rechtskraft der Ehescheidung und bestimmt die Tatbestandsvoraussetzungen, wobei im Wesentlichen auf das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder und die Lebensverhältnisse der Eheleute abgestellt wird. Rn 2 I begründet den Anspruch eines Ehegatten auf Zuweisung der Wohnung gegen den jeweils anderen; eine Teilung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / K. Betreuungsunterhalt.

Rn 18 Der Betreuungsunterhalt ist nicht zu begrenzen (BGH FamRZ 09, 1361). Davon ist jedoch der Aufstockungsteil eines einheitlichen Unterhalts zu unterscheiden. Ist der Unterhalt höher als das von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten erzielbare Einkommen, beruht der darüber hinaus gehende Teil des Unterhalts nichts auf der Kinderbetreuung, sondern darauf, dass dieser Ehegat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Unterhaltssachen iSv § 231 Abs 2.

Rn 21 Es handelt sich nicht um eine Familienstreitsache iSv § 112, sondern ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es sind in erster Linie die allgemeinen Verfahrensvorschriften des 1. Buchs anwendbar; hinzukommen die §§ 232–234 (örtliche Zuständigkeit, Abgabe an das Gericht der Ehesache, Vertretung eines Kindes durch den Beistand; BTDrs 16/6308, 255; Frankf FamRZ 14...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. 1. Sonderfall: Aufnahme von Angehörigen.

Rn 6 Innerhalb der Grenzen bis zur Überlegung einer Wohnung ist der Mieter berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters nächste Angehörige und Bedienstete als Teil seines Haushalts in die Wohnung aufzunehmen. Dies fällt noch unter den vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts (vgl Staud/Emmerich § 540 Rz 3). Eine vollständige Übergabe der Wohnung an Angehörige ist unzulässig un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz.

Rn 2 Das Recht zur Bestimmung des Vornamens folgt aus dem Personensorgerecht (§§ 1626 I 1, 1627), das beiden Eltern zusteht, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. Ist die mit dem Vater nicht verheiratete Mutter allein sorgeberechtigt (§ 1626a II), fehlt dem Vater das Bestimmungsrecht (OVG Brandenburg FamRZ 05, 1119). Rn 3 Die Vornamensbestimmung wird durch formlose Einigun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Elterliche Verantwortung kraft Gesetzes (Abs 1).

Rn 1 Art 16 regelt gesondert die elterliche Verantwortung kraft Gesetzes (›Sorgerechtsstatut‹). Nicht erfasst wird die gerichtliche Anordnung (Andrae NZFam 16, 923, 927 gegen Bambg FamRZ 16, 1270). Zur Zuweisung oder dem Erlöschen der elterlichen Verantwortung (Art 1 II) ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde gehört auch die Sorgeerklärung nach § 1626...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unmittelbare Benachteiligung.

Rn 21 Verkürzung Kündigungsfrist ArbG bei mehr als 120 Krankheitstagen des AN im vergangenen Jahr (EuGH NZA 13, 553 – Ring); keine Einstellung wegen Neurodermitis mit einem GdB von 40 (BAG NZA 07, 1098 [BAG 03.04.2007 - 9 AZR 823/06]); Wartezeitkündigung wegen symptomloser HIV-Infektion (BAG NZA 14, 372 [BAG 19.12.2013 - 6 AZR 190/12]); Benachteiligung wegen Pflege eines beh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, HaagUntProt Art 13 HaagUntProt – Öffentliche Ordnung (ordre public).

Gesetzestext Von der Anwendung des nach diesem Protokoll bestimmten Rechts darf nur abgesehen werden, soweit seine Wirkungen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich widersprechen. Rn 1 Die Anwendung ausländischen Rechts darf nur dann abgelehnt werden, soweit seine Wirkungen dem ordre public der lex fori offensichtlich wider...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Erhöhung des Unterhalts.

Rn 10 Für den Antrag des Kindes auf Erhöhung des Unterhalts sieht § 240 keine Frist vor. Wird mit einem Abänderungsantrag nach § 240 eine Heraufsetzung des nach § 237 oder § 253 festgesetzten Unterhalts begehrt, ist für die Frage der rückwirkenden Heraufsetzung allein § 1613 BGB maßgebend; es wird nur geprüft, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen (zB Auskunftsverlang...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Revision.

Rn 17 In der Revision ist ein gewillkürter Parteiwechsel grds nicht mehr möglich (BGH NJW-RR 90, 1213 [BGH 07.02.1990 - VIII ZR 98/89]). Ausnahmen: Der Beteiligtenwechsel in der Rechtsbeschwerdeinstanz durch Eintritt des volljährigen Kindes nach Ende der Verfahrensstandschaft eines Elternteils nach § 1629 III BGB (BGH NJW 13, 2595 [BGH 19.06.2013 - XII ZB 39/11]).mehr