Rn 22

Nur der leistungsfähige Ehegatte schuldet einen Vorschuss. Die Leistungsfähigkeit richtet sich, wie die Bedürftigkeit, nicht nach § 114 ZPO, sondern ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen (BGH FamRZ 04, 1633). Der auf Vorschuss in Anspruch genommene Ehegatte ist nicht leistungsfähig, wenn er nicht über eigenes Schonvermögen übersteigendes Vermögen verfügt und dieses zumutbar nicht angreifen muss (Ddorf FamRZ 99, 1673) oder wenn sein eigener angemessener Unterhalt (BGH FamRZ 90, 491; Köln FamRZ 99, 792), bei minderjährigen Kindern der notwendige Selbstbehalt (BGH FamRZ 04, 1633; Ddorf FamRZ 19, 992), gefährdet ist. Laufende Unterhaltsverpflichtungen sind genauso zu berücksichtigen wie Darlehensverbindlichkeiten. Ein Kostenvorschuss wird nicht geschuldet, wenn dem in Anspruch genommenen Ehegatten, würde er das Verfahren selbst führen, ratenfreie PKH/VKH bewilligt werden müsste (BGH FamRZ 04, 1693). Könnte der Pflichtige VKH/PKH mit Raten erhalten, kommt eine Leistung eines Kostenvorschusses gleichfalls in Raten in Betracht (BGH FamRZ 04, 1636; vgl auch Rdn 15; aA Celle FamRZ 10, 53; Saarbr FamRZ 10, 749).

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