Rn 20

werden gem II nach Billigkeit zur vorläufigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens zugewiesen. Dabei ist anders als nach I 2 nicht darauf abzustellen, ob ein Ehegatte die Gegenstände benötigt. Ob die Überlassung billig ist, bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Interesse der in der Ehe lebenden Kinder sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten. Beruflicher Nutzung ist ggü der für die Freizeit der Vorrang einzuräumen (Köln FamRZ 10, 470 für einen im Miteigentum stehenden PKW). Für die Zuweisung des Familienhundes, die die Verpflichtung zur Tragung der Tierhaltungskosten nach sich zieht (Bambg FamRZ 19, 354), ist maßgeblich, wer Hauptbezugsperson des Tieres ist und wo es sich zuletzt aufgehalten hat (Oldbg FamRZ 19, 784).

 

Rn 21

Für das Bestehen von Miteigentum spricht die gesetzliche Vermutung des § 1568b II, der analog anzuwenden ist.

 

Rn 22

Auch nach II erfolgt nur eine vorläufige Zuweisung der Nutzungsmöglichkeit. Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, was in IV ausdrücklich geregelt ist. Nur dann, wenn die Eheleute etwas anderes vereinbaren, kann Alleineigentum begründet werden.

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