Rn 32

Das Verfahren kann nicht als Folgesache geführt werden, weil die Norm nur die Möglichkeit einer vorläufigen Regelung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung gibt. Es richtet sich nach §§ 200 ff, nicht nach § 266 FamFG (Frankf FamRZ 22, 1274). Eine Verbindung mit einem Verfahren nach § 1 GewSchG ist dagegen möglich (Nürnbg FamRZ 21, 1799). Eine Beteiligung Dritter kommt nicht in Betracht, doch kann es geboten sein, die in der Wohnung lebenden Kinder anzuhören. Mit der Wohnungszuweisung können auch Annexentscheidungen getroffen werden (§ 209 I FamFG), wie die Anordnung der Räumung und Herausgabe, die Einräumung einer Räumungsfrist oder Ge- und Verbote zur sachgerechten Nutzungsregelung (Dresd FamRZ 93, 183; Karlsr FamRZ 94, 1185; KG FamRZ 91, 467). Ohne gerichtliche Entscheidung darf der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Möbel des anderen nicht aus der Wohnung entfernen und einlagern (KG FamRZ 17, 1393; vgl oben Rn 24).

 

Rn 33

Es besteht die Möglichkeit des Erlasses einstweiliger Anordnungen (§§ 49 ff FamFG). Mit der Auflösung der Ehe endet das Getrenntleben, so dass Entscheidungen nach § 1361b unwirksam werden. Die Abänderung richtet sich nach § 48 I FamFG (Stuttg FamRZ 11, 976).

 

Rn 33a

Der Verfahrenswert bestimmt sich nach § 48 I FamGKG auf 4.000 EUR, auf 2.000 EUR für die einstweilige Anordnung (§ 41 FamGKG). Im Fall des Widerantrages auf Nutzungsentschädigung findet keine Wertaddition statt (Frankf FamRZ 21, 450).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge