Gesetzestext

 

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.–7. (…)
8. ›Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 2007‹ einen Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (nachstehend ›Haager Übereinkommen von 2007‹ genannt), soweit dieses Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Staat anwendbar ist;
9. ›Ursprungsgericht‹ das Gericht, das die zu vollstreckende Entscheidung erlassen hat;
10. ›berechtigte Person‹ jede natürliche Person, der Unterhalt zusteht oder angeblich zusteht;
11. ›verpflichtete Person‹ jede natürliche Person, die Unterhalt leisten muss oder angeblich leisten muss.

(2)–(3) (…)

 

Rn 1

Art 2 enthält Legaldefinitionen für wichtige Begriffe der EuUntVO. Nach Art 2 III tritt iSd Art 3, 4 u 6 der Begriff ›Wohnsitz‹ in den Mitgliedstaaten, die diesen Begriff als Anknüpfungspunkt in Familiensachen verwenden, an die Stelle des Begriffs ›Staatsangehörigkeit‹. Dies bezieht sich insb auf das Vereinigte Königreich (vgl Erw 18; näher zum domicile Rauscher/Andrae Rz 20 f).

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