Rn 7

Es darf nicht übersehen werden, dass durch die Feststellung des Ruhens gem § 1674 I in erheblicher Weise in das Sorgerecht eingegriffen wird. Im sich teilweise deckenden Anwendungsbereich des § 1666 – also bei konkreter Gefährdung des Kindeswohls – muss deshalb dieser Bestimmung der Vorrang zukommen (Ddorf FamRZ 20, 261). Nur so ist sichergestellt, dass die hohe Eingriffsschwelle und das nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgestufte Maßnahmesystem der §§ 1666 ff beachtet werden (ähnl Staud/Coester § 1674 Rz 11).

 

Rn 8

Ein Vorrang kommt § 1666 aber auch dann zu, wenn der Schutz des betroffenen Kindes es erfordert zu gewährleisten, dass bei Wegfall des tatsächlichen Hindernisses die elterliche Sorge nicht wieder auflebt, obwohl über die tatsächlichen Gegebenheiten hinaus die Voraussetzungen des § 1666 weiterhin gegeben sind (vgl Hamm 96, 1029).

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