Rn 32

Ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs kommt insbes dann in Betracht, wenn der Unterhalt wegen Zusammenleben mit einem neuen Partner oder wegen massiver Behinderung des Umgangsrechts verwirkt war. Gibt er diese Beziehung auf oder ändern sich die Umstände bzgl des Umgangsrechts in einer Weise, die vor Eintritt der die Unzumutbarkeit begründeten Umstände bestanden hat (BGH FamRZ 87, 689) ist eine neue Prüfung der Verwirkungsfrage vorzunehmen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die die neue Billigkeitsabwägung beeinflussen können. Bei der Beendigung der verfestigten Lebensgemeinschaft lebt ein versagter Unterhaltsanspruch regelmäßig im Interesse gemeinsamer Kinder als Betreuungsunterhalt wieder auf. Für andere Unterhaltstatbestände gilt dies nur dann, wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität geschuldet ist, dass im Ausnahmefall eine weitergehende nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigen kann (BGH Urt v 13.7.11 – XII ZR 84/09) – Eine wesentliche Bedeutung kommt insbes dem Zeitfaktor, dh der Ehedauer zu, weil diese eine die Grundlage der Unterhaltspflicht verstärkende Wirkung hat (BGH FamRZ 87, 689). Je länger der Pflichtige gar keinen oder nur reduzierten Unterhalt gezahlt hat, desto härter wird ihn ein Wiederaufleben des alten Unterhaltsanspruchs treffen (BGH FamRZ 87, 689).

 

Rn 33

Bei anderen Härtegründen wird ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs im Regelfall nicht in Betracht kommen. Eine Ausn kann sich dann ergeben, wenn der Unterhaltsverpflichtete dem Unterhaltsberechtigten den Vorfall, der zur Verwirkung des Unterhaltstatbestands geführt hat, verziehen hat.

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