Rn 7

Dies ist jeder (Mit-)Besitzer der Mietsache, der nicht im Räumungstitel selbst aufgeführt ist, etwa Ehegatte (AG Hanau NZM 13, 728), Lebensgefährtin (LG Mönchengladbach NJW 14, 950, 951 [LG Mönchengladbach 10.12.2013 - 2 T 62/13]); erwachsene Kinder (Börstinghaus/Eisenschmid Rz 24); Mitglieder von Wohngemeinschaften (Zö/Vollkommer Rz 5), Untermieter (LG Berlin NJW-RR 16, 81 [BGH 04.11.2015 - XII ZB 12/14]; Zö/Vollkommer Rz 5). Der Dritte muss den Besitzerwerb vom Mieter erlangt haben. Ferner darf der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten bis zum Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses im Räumungsprozess keine Kenntnis gehabt haben. Fahrlässige oder grobfahrlässige Unkenntnis des Vermieters genügt nicht (AG Hanau NZM 13, 728 [AG Hanau 17.09.2013 - 34 C 170/13]; Zö/Vollkommer Rz 5; Börstinghaus NJW 14, 2225, 2227; Streyl NZM 12, 253).

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