Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / baa) Gesellschaftsrechtliche Vorbemerkung

Rn. 2691 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Nach § 15 Abs 1 GmbHG ist der Geschäftsanteil an einer GmbH vererblich; im Umkehrschluss lässt sich aus § 15 Abs 5 GmbHG ableiten, dass, anders als bei einer Veräußerung, die Vererblichkeit nicht durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann (Ivo, ZEV 2009, 333). Allerdings kann – auch zur Kontrol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verfassungsrechtliche Gewährleistung.

Rn 1 Die grds unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art 14 I iVm Art 6 GG gewährleistet (BVerfG NJW 19, 1434 [BVerfG 26.11.2018 - 1 BvR 1511/14] Rz 13; NJW 05, 1561, 1562 f; 2691 [BVerfG 11.05.2005 - 1 BvR 62/00]; s.a. BGH NJW 87, 122; 90, 911 [BGH 06.12.1989 -...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, HKÜ Art 32 HKÜ

Art 32 HKÜ0 Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme, die für verschiedene Personenkreise gelten, so ist eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das Rechtssystem zu verstehen, das sich aus der Rechtsordnung dieses Staates ergibt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsstellung des Verfahrensbeistands.

Rn 3 Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, sondern selbst Beteiligter (§ 191 S 2, § 158 Abs 3 S 2, Abs 4 S 6). Die Bestellung eines Verfahrensbeistands, die Aufhebung oder die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbstständig anfechtbar (§ 191 S 2, § 158 Abs 3 S 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Adressat.

Rn 10 Adressat der Aufklärung ist der Patient. Im Falle der Einwilligung durch einen hierzu Berechtigten nach § 630d I 2 ist dieser auch Adressat der Aufklärung (§ 823 Rn 211). Dementsprechend haben sich Inhalt, formelle Anforderungen und Entbehrlichkeit der Aufklärung an seiner Person auszurichten. Zur umstr Frage, ob bei minderjährigen, aber einwilligungsfähigen Kindern zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Rechtsstreit als persönliche Angelegenheit.

Rn 18 Rechtsstreit ist jedes gerichtliche Verfahren (BSG NJW 70, 352: sozialgerichtliches Verfahren; LAG Berlin MDR 82, 436: arbeitsrechtliche Streitigkeit; OVG Lüneburg FamRZ 73, 145: verwaltungsrechtliche Streitigkeit) in jeder Verfahrensart, sowohl auf Aktiv- wie auf Passivseite. Das Verfahren muss eine persönliche Angelegenheit betreffen, damit eine genügend enge Verbind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Störungen im höchstpersönlichen Bereich.

Rn 26 Pflichtverletzungen, die dem höchstpersönlichen Bereich der Ehe zuzurechnen sind, begründen keine Schadensersatzansprüche, weil die Erfüllung dieser Pflichten nur durch die eheliche Gesinnung gewährleistet werden kann und auch nur indirekter staatlicher Zwang auf die Eheleute damit nicht vereinbar wäre (BGH FamRZ 13, 939). Deshalb kann die eheliche Untreue nicht Grundl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Fallgruppen zwingender Bestellung (Abs 2).

Rn 15a Abs 2 enthält nunmehr die Voraussetzungen, unter denen die Bestellung eines Verfahrensbeistands zwingend erforderlich ist. Hierbei handelt es sich um besonders grundrechtsrelevante Verfahren, bei denen eine tw oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a BGB ein Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 BGB oder eine Verbleibensanordnung na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rangverhältnisse.

Rn 40 Rangfragen treten insbesondere bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen, beim Volljährigenunterhalt und beim Unterhalt der Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes auf. Sie werden aktuell, wenn der Unterhaltsverpflichtete mehreren Unterhaltsberechtigten dem Grunde nach Unterhalt schuldet. Rn 41 Solange er in der Lage ist, sämtliche Unterhaltsansprüche zu erfü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Wie aus dem früheren Wortlaut der Vorschrift ersichtlich, war sie in erster Linie auf die Vaterschaftsanfechtungs- bzw -feststellungsklagen der §§ 1600c, 1600d BGB, § 640 II Nr 1, 2 ZPO aF (jetzt: ›Abstammungssachen‹ gem § 169 FamFG) gerichtet. Für die förmlichen Abstammungssachen gem § 169 FamFG gilt nunmehr ausschließlich die im Wesentlichen wortgleiche Vorschrift des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Nachdem das BVerfG (FamRZ 14, 449) das Anfechtungsrecht der zuständigen Behörde in § 1600 I Nr 5 aF für verfassungswidrig erklärt hatte, wurde mit dem ›Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht‹ ein seit dem 29.7.17 geltendes gesetzliches Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft eingeführt (Abs 1). In einem zweistufigen, präventiv ausgerichtete...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Unterrichtungspflicht.

Rn 7 Nach § 216a S 2 soll das FamG die Beteiligten über die Mitteilung an die Polizei u andere Stellen unterrichten. Diese Unterrichtung kann durch entsprechenden Hinweis in der Beschlussformel oder den Entscheidungsgründen der Gewaltschutzanordnung erfolgen. Das Gericht kann von der Unterrichtung der Beteiligten nur in begründeten Ausnahmefällen absehen, etwa wenn allein di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Vermögensverlust.

Rn 21 War zum Zeitpunkt der Scheidung zu erwarten, dass der Lebensbedarf des Unterhaltsgläubigers aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt, und zwar auch dann nicht, wenn zunächst ein Unterhaltsanspruch bestand, dieser aber wegen späteren Vermögenserwerbs erloschen ist. § 1577 IV entsprich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ausschluss der Ausgleichung, Abs 2.

Rn 16 Hat der Abkömmling für seine Leistungen bereits einen Gegenwert aus dem Vermögen des Erblassers erhalten, ist nach II 1 Var 1 eine Ausgleichung ausgeschlossen. Es genügt, wenn auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses eine Gegenleistung vereinbart wurde (Var 2), wobei das Entgelt zum Wert der erbrachten Leistung angemessen sein muss. Dies ist bei der üblichen V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftungsmaßstab.

Rn 2 In dem vorgenannten Anwendungsbereich bestimmt I den Haftungsmaßstab der Eltern für Schadensersatzansprüche des Kindes. Demnach müssen die Eltern bei der Ausübung der Sorge nur für die Einhaltung derjenigen Sorgfalt einstehen, die sie auch in eigenen Angelegenheiten walten lassen. Dieses ›Haftungsprivileg‹ gründet in der familienrechtlichen Verbundenheit zu dem Geschädi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschluss wegen schwerer Härte.

Rn 6 Neben der Bestätigung der nach § 1303 S 1 aufhebbaren Ehe durch einen erkennbaren Fortsetzungswillen des volljährig gewordenen Ehegatten nach § 1315 I 1 Nr 1 a handelt es sich bei der Regelung in Abs 1 S 1 Nr 1b um eine Härteklausel, die es dem FamG, das über den Aufhebungsantrag zu entscheiden hat, in besonderen Ausnahmefällen ermöglichen soll, zur Wahrung des Kindeswo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Beweislast.

Rn 10 Da in §§ 827 f Verschuldensfähigkeit als Regelfall vorausgesetzt wird, muss der Minderjährige seine Verschuldensunfähigkeit beweisen (zB BGHZ 39, 103, 108; NJW 05, 354, 355; NJW-RR 05, 327, 328; BGHZ 181, 368 Rz 10; NJW 15, 2652 Rz 15; str, ob dafür auch ein Anscheinsbeweis in Betracht kommt: dagegen zB Grüneberg/Sprau § 828 Rz 6; dafür zB BeckOK/Spindler § 828 Rz 17; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen gem Nr 6.

Rn 18 Dem Wortlaut nach können nur Gründe berücksichtigt werden, die vor der Trennung entstanden sind, weil es danach einen Beitrag zum Familienunterhalt nicht mehr gibt. Die Verletzung kann sich auch auf die gemeinsamen Kinder beziehen. Verletzt werden müssen die Verpflichtungen, die der Unterhaltsberechtigte aufgrund der Aufgabenverteilung in der Ehe übernommen hat. Die Pf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beistand und Rücksichtnahme in persönlichen Angelegenheiten.

Rn 15 Da jeder Ehegatte aus der ehelichen Lebensgemeinschaft auf die berechtigten Interessen des anderen Rücksicht zu nehmen hat, sind die Eheleute zB verpflichtet, die Aufnahme von Verwandten des anderen, insb Kindern aus früheren Ehen oder Beziehungen zu dulden (Rauscher § 14 Rz 244), häusliche Gewalt(LG Leipzig FamRZ 10, 1802), generell Kränkungen und Verletzungen des and...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 84 Brüssel IIb-VO – Zusammenkünfte der Zentralen Behörden.

Gesetzestext (1) Zur leichteren Anwendung dieser Verordnung werden regelmäßig Zusammenkünfte der Zentralen Behörden einberufen. (2) Die Einberufung der Zusammenkünfte der Zentralen Behörden erfolgt insbesondere durch die Kommission im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen im Einklang mit der Entscheidung 2001/470/EG. Rn 1 Art 76–84 enthalten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unterschiedliche Anknüpfung von Vor- und Nachname.

Rn 3 Unter Name iSd Art 10 fällt uneingeschränkt der Familienname inkl des Adelstitels. Die Berechtigung zur Führung akademischer Grade ist hingegen eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts und in Deutschland Ländersache. Für den Vornamen (zu dessen Funktion allg Grünberger AcP 207 (2007) 314) soll wegen seiner fehlenden sozialen Zuordnungsfunktion zwar die Anknüpfung des ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das vereinfachte Verfahren zulässig, verfügt das Gericht die Zustellung des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner. Zugleich weist es ihn darauf hin,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2141 BGB – Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben.

Gesetzestext Ist bei dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten, so findet auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschrift des § 1963 entsprechende Anwendung. Rn 1 Ist der Nacherbe bei Eintritt des Nacherbfalls schon gezeugt, aber noch nicht geboren, so gilt er gem §§ 2108, 1923 als vor dem Nacherbfall geboren. Für diesen Fall gibt §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbrecht der Eltern.

Rn 4 Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers, seine Geschwister, dh die voll- und halbbürtigen Geschwister des Erblassers, seine Neffen und Nichten sowie deren Abkömmlinge. Die Eltern erben, sofern sie den Erbfall erleben, allein und zu gleichen Teilen, und zwar unabhängig davon, ob ihre Ehe noch besteht. Rn 5 Der Vater eines nichtehelichen Kindes, das seit dem 1....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck/Regelungsinhalt.

Rn 1 Die Norm definiert die Gewaltschutzsachen – unter Verzicht auf eine autonome Begriffsbestimmung – durch Verweisung auf das GewSchG (Art 1 G z Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten u Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung v 11.12.01 [BGBl I, 3513], geändert durch Art 4 G z Verbesserung des Schutzes gg Nac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Internationale Zuständigkeit.

Rn 15 Im Rechtsstreit mit Auslandsbezug sind zunächst die vorrangigen internationalen Regelungen und nationalen Sondernormen zu berücksichtigen, die im Einzelfall auch die örtliche Zuständigkeit mitbestimmen können (vgl § 12 Rn 19). Daneben kann § 13 die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund seiner Doppelfunktionalität begründen (vgl § 12 Rn 19). § 13 find...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bedürftigkeit der Mutter.

Rn 5 Lohnfortzahlung gem § 11 MuSchG und Mutterschaftsgeld gem § 200 RVO mindern die Bedürftigkeit. Erziehungsgeld ist dagegen nicht anzurechnen (BVerfG 00, 1149). Elterngeld ist mit Ausnahme eines Sockelbetrages von 300,00 EUR anzurechnen. Stammen die Einkünfte im Hinblick auf die Betreuung des Kindes aus überobligatorischer Tätigkeit, kann ein Teil davon gem § 1577 II anre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 7 In allen Sorge- und Umgangsrechtssachen ist für den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache kein Raum. Die Fürsorge ggü dem Minderjährigen hat stets Vorrang vor der Endgültigkeit einer einmal getroffenen Entscheidung. Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen sind daher der materiellen Rechtskraft nicht fähig (BGH NJW-RR 86, 1130; BGHZ 64, 19, 29; KG FamRZ 77, 65). S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Interessenkollisionen.

Rn 12 Wegen der verselbstständigten Normstruktur des § 181 kommt eine generelle Anwendung des § 181 in den Fällen einer Interessenkollision nicht in Betracht (BGHZ 91, 334, 337; Staud/Schilken Rz 34). Zu fordern ist eine materielle Personenidentität auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts, die lediglich nach außen verdeckt ist (MüKo/Schubert Rz 41). Hieran fehlt es, wenn der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anwendungsbereich des § 1577 II.

Rn 10 Einkünfte aus zumutbarer Tätigkeit mindern stets die Bedürftigkeit (BGH FamRZ 83, 146). Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit bleiben sowohl beim Bedarf als auch bei der Bedürftigkeit nach Billigkeit ganz oder teilw unberücksichtigt. Dies gilt gleichermaßen für den Schuldner wie den Gläubiger (BGH FamRZ 01, 350). Eine tatsächliche Berufsausbildung indiziert die Z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht § 53a ZPO aF und ist wortgleich mit § 173. Sie befasst sich mit dem Verhältnis zwischen dem sorgeberechtigten Elternteil und dem Jugendamt als Beistand des Kindes im Unterhaltsverfahren. Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt (§ 1716 S 1 BGB), sodass es zu Konflikten zwischen dem Sorgeberechtigen und dem Jugendam...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Abänderungsverfahren nach Abs 1.

Rn 2 Das Abänderungsverfahren nach Abs 1 ist ein selbstständiges Verfahren, sodass die örtliche Zuständigkeit nach § 152 unabhängig vom Ausgangsverfahren neu zu bestimmen ist und hiervon abweichen kann (BGH FamRZ 93, 49; 90, 1224). Zuständig zur Abänderung auch einer in höherer Instanz ergangenen Entscheidung ist das AG (BeckOKBGB/Veit § 1696 Rz 51; Staud/Coester § 1696 BGB ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1714 BGB – Eintritt der Beistandschaft.

Gesetzestext 1Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. 2Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird. Rn 1 Die Beistandschaft tritt nicht erst mit der Bestimmung des Jugendamtsmitarbeiters nach § 55 SGB VIII ein, sondern schon mit Eingang des schriftlichen Antrages beim Jugendamt. Einer zusätzlichen behördlichen oder ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen, Nr 6, 7.

Rn 20 Nr 6 nennt die früher in § 70 I 2 Nr 1 lit a FGG aF geregelten Fälle der Genehmigung der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung eines Kindes durch die Eltern, den Vormund oder Pfleger nach §§ 1631b I, §§ 1795, 1813 I BGB. Mit Wirkung zum 1.10.17 wurde Nr 6 um die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen iSv § 1631b II BGB ergänzt. Erfasst sind auch Verfah...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gütertrennung.

Rn 7 Hinterlässt E (Nachlasswert: 2000) bei Gütertrennung (vgl § 1931 IV) eine Witwe W und die Kinder A, B und C mit Vorempfängen von 200, 400 und 600, ist vom ausgleichungspflichtigen Restnachlass der gesetzliche Erbteil der W (2000/4 = 500; Pflichtteil: 250) zu subtrahieren und sämtliche Vorempfänge (200, 400 und 600) zu addieren (1500 + 1200 = 2700). Das Ergebnis ist durc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abs 3: Sicherheitsleistung.

Rn 8 Das FamG kann gem III 1 auch die Leistung einer Sicherheit anordnen. Dadurch bleiben die Eltern verfügungsbefugt, tragen aber das Schadensrisiko. Die Sicherheitsleistung ist als milderes Mittel vorrangig ggü dem Entzug der Vermögenssorge. Voraussetzung für die Anordnung ist aber, dass sie geeignet ist die Gefahr abzuwenden. Das ist nicht der Fall, wenn die Eltern die Si...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 45 Brüssel IIa-VO – Urkunden.

Gesetzestext (1) Die Partei, die die Vollstreckung einer Entscheidung erwirken will, hat Folgendes vorzulegen: und (2) Für die Zwecke dieses Artikels wird der Bescheinigung gemäß Artikel 41 Abs. 1 eine Übers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Elterliche Verantwortung kraft Vereinbarung oder Rechtsgeschäft (Abs 2).

Rn 2 Art 16 II betrifft die Zuweisung (insb das Bestehen) oder das Erlöschen (die Beendigung) der elterlichen Verantwortung durch eine Vereinbarung oder ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde. Diese bestimmt sich nach dem Recht des Staates des (aktuellen) gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in dem Zeitpunkt, in dem die V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Dienstvertrag.

Rn 67 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft steht der Zulässigkeit der Vereinbarung von Beschäftigungsverhältnissen untereinander nicht entgegen (Staud/Löhnig Anh zu § 1297 Rz 123 mwN). Ein solches ist anzunehmen, wenn ein Partner es in verbindlicher Form übernimmt, den anderen in Zukunft zu pflegen und der andere dafür Gegenleistungen erbringt (Köln FamRZ 97, 1113). Es kann ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. S 2 Nr 1: Zeitraum und Höhe des Unterhalts; kindbezogene Leistungen.

Rn 7 Es sind der Beginn der Unterhaltszahlung und die Höhe des verlangten Unterhalts anzugeben. Nach lit a müssen die nach dem Alter des Kindes zu berechnenden Zeiträume, für die eine Festsetzung des Unterhalts nach dem Mindestunterhalt der 1., 2. und 3. Altersstufe infrage kommt, bezeichnet werden. Im Fall des § 1612a Abs 1 BGB muss nach lit b neben dem konkreten Unterhalts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundregel.

Rn 6 Gemäß § 828 III ist für die Verschuldensfähigkeit die intellektuelle Einsichtsfähigkeit entscheidend: Verschuldensfähig ist, wer in der Lage ist, seine Verantwortlichkeit als Folge der Gefährlichkeit seines Tuns zu erkennen (zB RGZ 53, 157, 159; BGH NJW 70, 1038; BGHZ 161, 180, 187; NJW-RR 05, 327, 328; Nürnbg VersR 06, 1128 f; Brandbg BeckRS 10, 5266; Hamm MMR 16, 547;...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Berücksichtigung der Einmalbeträge bei der Vergleichsberechnung nach § 31 S 4 EStG (§ 66 Abs 1 S 4 EStG aF)

Rn. 117 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 § 66 Abs 1 S 4 EStG aF bestimmt, dass die Einmalbeträge nach § 66 Abs 1 S 2 und 3 EStG bei der Vergleichsberechnung nach § 31 S 4 EStG berücksichtigt werden. Diese Regelung findet sich jeweils gleichlautend in § 66 Abs 1 S 4 EStG idF des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes, des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes und idF des Steuerentlastungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Sonderfragen.

Rn 42 § 1578b gilt für den Trennungsunterhalt nicht, auch nicht analog (BGH FamRZ 11, 875; Brandenbg NZFam 16, 983). Wenn jedoch bei zügiger Durchführung des Verbundverfahrens ein zu gewährender nachehelicher Unterhaltsanspruch aufgrund dessen Befristung gem § 1578b Abs 2 auf die Dauer von 2 Jahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen wäre, kann dies eine grobe Unbi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anzahl der Bewohner/Eigentümer/Nutzer- bzw Personen/Personenmonate.

Rn 8 Die Mietvertragsparteien können die Anzahl der Bewohner/Eigentümer/Nutzer- bzw Personen als Umlageschlüssel vereinbaren (BGH NJW 15, 51 [BGH 22.10.2014 - VIII ZR 97/14] Rz 14; NJW 10, 3570 [BGH 15.09.2010 - VIII ZR 181/09] Rz 10). Bei diesem Umlageschlüssel bestimmt sich der Anteil eines Mieters an den Betriebskosten nach dem Verhältnis der in seiner Wohnung lebenden Pe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Dritter.

Rn 6 Dies ist jede Person, die nicht Mietvertragspartei oder naher Angehöriger (Ehepartner, Lebenspartner iSv § 1 I 1 LPartG, Kinder inkl Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder) ist. Für die letzt genannten Personen bedarf der Mieter keiner Erlaubnis. Es muss lediglich die Gebrauchsüberlassung angezeigt werden. Ohne Erlaubnis des Vermieters dürfen Hilfs- und Pflegepersonen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Körper- oder Gesundheitsverletzung.

Rn 24 Körper- und Gesundheitsverletzung lassen sich oft kaum exakt voneinander abgrenzen: Die Körperverletzung als unbefugter (nicht durch Einwilligung gedeckter) Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit (BGHZ 124, 52, 54 mwN; NJW 13, 3634 Rz 12; 22, 3509 Rz 16 mwN) bezieht sich stärker auf die äußere Integrität, die Gesundheitsverletzung auf innere körperl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich und Gesetzeszweck.

Rn 1 Die Vorschrift gilt ausschl für Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und die iSv § 1567 getrennt voneinander leben. Soweit die gemeinsame elterliche Sorge nur für einen Teilbereich besteht, ist § 1687 insoweit beschränkt anwendbar. Unerheblich ist, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren. Rn 2 Grds gilt auch bei getrennt lebenden Eltern § 16...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Begriff des Beistands.

Rn 3 Der Beistand ist im Gegensatz zu dem Bevollmächtigten (§ 10) kein Vertreter des Beteiligten, bedarf daher keiner Vollmacht nach § 11 und unterstützt den Beteiligten im Termin (insb bei Anhörungen oder mündlichen Verhandlungen), nicht aber im schriftlichen Verfahren. Er ist deshalb nicht selbst Beteiligter iSd § 7. Kein Beistand iSd § 12 sind der Verfahrensbeistand für m...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift muss die leibliche Abstammung selbst Gegenstand des Verfahrens und des rechtskräftigen Beschlusses gewesen sein, da nur in diesem Fall ein neues Gutachten von Relevanz sein kann (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 4). In Betracht kommt jeder feststellende oder gestaltende rechtskräftige Beschluss über Verfahren nach § 169 Nr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1693 BGB – Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern.

Gesetzestext Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen. Rn 1 Voraussetzung für das Eingreifen des FamG ist, dass beide Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge ganz oder teilweise verhindert sind. Die Verhinderung kann auf tatsächlichen (§ 1678 I) oder rechtlichen...mehr