Gesetzestext

 

Ist bei dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten, so findet auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschrift des § 1963 entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Ist der Nacherbe bei Eintritt des Nacherbfalls schon gezeugt, aber noch nicht geboren, so gilt er gem §§ 2108, 1923 als vor dem Nacherbfall geboren. Für diesen Fall gibt § 2141 seiner werdenden Mutter den Unterhaltsanspruch des § 1963. Es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung. Die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 1963 müssen also gegeben sein. Insb muss die Mutter außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Der Anspruch richtet sich gegen den Vorerben, wenn der Nacherbfall mit der Geburt des Kindes eintritt (MüKo/Lieder § 2141 Rz 2), ansonsten gegen den Nachlass, der vom Pfleger für den Nacherben vertreten wird.

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