Rn 10

Adressat der Aufklärung ist der Patient. Im Falle der Einwilligung durch einen hierzu Berechtigten nach § 630d I 2 ist dieser auch Adressat der Aufklärung (§ 823 Rn 211). Dementsprechend haben sich Inhalt, formelle Anforderungen und Entbehrlichkeit der Aufklärung an seiner Person auszurichten. Zur umstr Frage, ob bei minderjährigen, aber einwilligungsfähigen Kindern zusätzlich oder ausschließlich die Aufklärung der gesetzlichen Vertreter zu erfolgen hat, s § 823 Rn 211.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge