Rn 8

Das FamG kann gem III 1 auch die Leistung einer Sicherheit anordnen. Dadurch bleiben die Eltern verfügungsbefugt, tragen aber das Schadensrisiko. Die Sicherheitsleistung ist als milderes Mittel vorrangig ggü dem Entzug der Vermögenssorge. Voraussetzung für die Anordnung ist aber, dass sie geeignet ist die Gefahr abzuwenden. Das ist nicht der Fall, wenn die Eltern die Sicherheitsleistung nicht erbringen können oder wollen. Denn die Leistung einer Sicherheit, die ja aus dem Elternvermögen zu erfolgen hat, kann nicht gem § 95 I FamFG iVm §§ 887 ff ZPO erzwungen werden (vgl BayObLG FamRZ 77, 144, 146). Dies kann nur mittelbar durch die Androhung des Entzugs der Vermögenssorge erfolgen, vgl III 4.

 

Rn 9

Gem III 2 bestimmt das FamG Art und Umfang der Sicherheitsleistung ohne an die §§ 232 ff gebunden zu sein (vgl Grüneberg/Götz § 1667 Rz 5). III 3 macht die Bestellung eines Ergänzungspflegers überflüssig. Das FamG kann unmittelbar an Stelle des Kindes die erforderlichen Erklärungen – bspw ggü dem Grundbuchamt – abgeben.

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