Rn 2

In dem vorgenannten Anwendungsbereich bestimmt I den Haftungsmaßstab der Eltern für Schadensersatzansprüche des Kindes. Demnach müssen die Eltern bei der Ausübung der Sorge nur für die Einhaltung derjenigen Sorgfalt einstehen, die sie auch in eigenen Angelegenheiten walten lassen. Dieses ›Haftungsprivileg‹ gründet in der familienrechtlichen Verbundenheit zu dem Geschädigten, welche der Ausübung der Personensorge ein besonderes Gepräge verleiht (BGH FamRZ 88, 810, 812; 21, 425) und kann nicht entsprechend auf Dritte angewendet werden (Köln FamRZ 16, 385 für Pflegemutter). Denn Familiengemeinschaft ist Haftungsgemeinschaft. Dies führt dazu, dass der gewissenhafte Elternteil im Verhältnis zum leichtfertigen strenger haftet. Die Grenze bildet aber der objektiv zu bestimmende Maßstab des § 277: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haben die Eltern immer zu vertreten (AG Büdingen FamRZ 14, 1648).

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