Rn 2

Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift muss die leibliche Abstammung selbst Gegenstand des Verfahrens und des rechtskräftigen Beschlusses gewesen sein, da nur in diesem Fall ein neues Gutachten von Relevanz sein kann (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 4). In Betracht kommt jeder feststellende oder gestaltende rechtskräftige Beschluss über Verfahren nach § 169 Nr 1 und 4, nicht Nr 2 und 3. Erfasst sind positive und negative Feststellungen sowie antragsabweisende Entscheidungen oder solche, die eine hiergegen gerichtete Beschwerde zurückweisen (Keidel/Engelhardt Rz 3; MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 4). Ein gleichzeitig mit einem Antrag auf Vaterschaftsfeststellung verbundener Antrag auf Verpflichtung zur Zahlung von Regelunterhalt wird von der Wiederaufnahme miterfasst (BGH NJW 93, 1928 [BGH 31.03.1993 - XII ZR 19/92]).

 

Rn 3

An der Statthaftigkeit fehlt es bei Abweisung eines früheren Anfechtungsantrags wegen Fristversäumnis. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass § 185 I ein bereits vorliegendes Gutachten voraussetzt, selbst dann, wenn ein nach § 1598a BGB eingeholtes Gutachten die Abstammung widerlegt. Anderenfalls könnte der rechtliche Vater bei Etablierung neuer Gutachtenmethoden und damit einhergehender bloß geringer Möglichkeit der Restitution stets erneute Untersuchungen erzwingen, obwohl der Anspruch aus § 1598a I BGB grds voraussetzt, dass die leibliche Abstammung des Kindes nicht bereits durch ein Abstammungsgutachten geklärt ist (BeckOKFamFG/Weber Rz 3; BGH NZFam 17, 86). Eine etwaige Verfahrensfehlerhaftigkeit des Beschlusses ist unerheblich (Haußleiter/Eickelmann Rz 5).

 

Rn 4

Die Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 185 findet nicht nur zwischen den Parteien des Vorverfahrens, sondern auch im Fall der Verfahrensfortsetzung gem § 181 nach Tod eines Beteiligten statt (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller Rz 2). Den Erben eines Beteiligten ist die Veranlassung der Wiederaufnahme des Verfahrens durch Vorlage eines neuen Gutachtens hingegen verwehrt (Celle FamRZ 00, 1510).

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