Rn 10

Da in §§ 827 f Verschuldensfähigkeit als Regelfall vorausgesetzt wird, muss der Minderjährige seine Verschuldensunfähigkeit beweisen (zB BGHZ 39, 103, 108; NJW 05, 354, 355; NJW-RR 05, 327, 328; BGHZ 181, 368 Rz 10; NJW 15, 2652 Rz 15; str, ob dafür auch ein Anscheinsbeweis in Betracht kommt: dagegen zB Grüneberg/Sprau § 828 Rz 6; dafür zB BeckOK/Spindler § 828 Rz 17; offengelassen in BGH NJW 70, 1038, 1040). Die Beweislast für das Verschulden trägt hingegen der Geschädigte (BGH VersR 53, 28, 29; NJW 70, 1038, 1039; 84, 1958 f [BGH 28.02.1984 - VI ZR 132/82]); hier gelten die allg Regeln, also auch diejenigen des Anscheinsbeweises (BGH NJW 70, 1038, 1040 [BGH 10.03.1970 - VI ZR 182/68]). Für § 828 II geht der BGH davon aus, dass II 1 eine gesetzliche Vermutung enthalte, deren Voraussetzungen der Minderjährige beweisen müsse, während der Geschädigte ggf beweisen müsse, dass eine typische Überforderungssituation ausnahmsweise nicht gegeben war (BGHZ 181, 368 Rz 10 ff). Hier werden sehr weitreichende Anforderungen an den Geschädigten gestellt, die iE zu einer Erhöhung der Haftungsschwelle führen dürften, die im Gesetz selbst nicht zwingend angelegt ist (krit auch Oechsler NJW 09, 3185, 3187 f).

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