Rn 18

Dem Wortlaut nach können nur Gründe berücksichtigt werden, die vor der Trennung entstanden sind, weil es danach einen Beitrag zum Familienunterhalt nicht mehr gibt. Die Verletzung kann sich auch auf die gemeinsamen Kinder beziehen. Verletzt werden müssen die Verpflichtungen, die der Unterhaltsberechtigte aufgrund der Aufgabenverteilung in der Ehe übernommen hat. Die Pflichten müssen gröblich verletzt worden sein. Dies setzt zumindest ein grob fahrlässiges Verhalten voraus. Außerdem müssen objektive Merkmale vorliegen, nach denen es sich um eine Pflichtverletzung von besonderem Gewicht handelt.

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