Rn 67

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft steht der Zulässigkeit der Vereinbarung von Beschäftigungsverhältnissen untereinander nicht entgegen (Staud/Löhnig Anh zu § 1297 Rz 123 mwN). Ein solches ist anzunehmen, wenn ein Partner es in verbindlicher Form übernimmt, den anderen in Zukunft zu pflegen und der andere dafür Gegenleistungen erbringt (Köln FamRZ 97, 1113). Es kann auch aus den Umständen des Falles gefolgert werden, wenn zB ein Unternehmer jahrelang Sozialversicherungsbeiträge für die Partnerin gezahlt und deren Gehalt als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht hat (Bremen FamRZ 99, 227).

 

Rn 68

Fehlt es an besonderen Absprachen, ist idR anzunehmen, dass Dienstleistungen iR einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht zum Zweck des Gelderwerbs, sondern altruistisch erbracht werden. Das gilt auch für in einem kleinen Familienbetrieb geleistete Arbeit, insb dann, wenn der Lohn erst nach Beendigung der Gemeinschaft eingefordert wird (LAG Köln MDR 99, 1331). Leistungen, die wie Hausarbeit, Krankenpflege oder Betreuung der Kinder das tägliche Zusammenleben ermöglichen, können nicht ausgeglichen werden (Köln FamRZ 97, 1113).

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