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Unter Name iSd Art 10 fällt uneingeschränkt der Familienname inkl des Adelstitels. Die Berechtigung zur Führung akademischer Grade ist hingegen eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts und in Deutschland Ländersache. Für den Vornamen (zu dessen Funktion allg Grünberger AcP 207 (2007) 314) soll wegen seiner fehlenden sozialen Zuordnungsfunktion zwar die Anknüpfung des I (Frankf FamRZ 12, 370; Hambg StAZ 20, 243: auch für Strich zwischen zwei Vornamen) nicht aber die Rechtswahlmöglichkeit des III gelten, so dass er stets dem Heimatrecht des Kindes unterliege (KG StAZ 99, 172 [KG Berlin 24.11.1998 - 1 W 1503/98]; zweifelnd Frankf StAZ 00, 238 [OLG Frankfurt am Main 17.02.2000 - 20 W 86/98]). Qualifikationsprobleme ergeben sich insofern im Hinblick auf dem deutschen Sachrecht unbekannte Namensbestandteile wie russischer, ukrainischer oder tamilischer Vatersname oder arabischer Zwischenname, sowie im Hinblick auf Rechtsordnungen, die ausschl Individualnamen verwenden, die nicht auf die nächste Generation übergehen. Bisher stellt die Rspr überw darauf ab, ob der Name von Generation zu Generation weitergegeben wird (BayObLG IPRspr 87 Nr 5; AG München IPRspr 92 Nr 15), was bei keinem der genannten Namensbestandteile der Fall ist. Jedoch ist die Weitergabe an die nächste Generation als zwingendes Kriterium durch BGH FamRZ 99, 570 in Frage gestellt worden. Wegen des Bezugs zur Familie qualifiziert Frankf (FamRZ 12, 370) den ukrainischen Vaternamen – unbeschadet personenstandsrechtlicher Eintragung in die für Vornamen vorgesehene Spalte – als Familiennamen und wendet Art 10 II an. Der BGH wendet Art 10 III auf den bulgarischen (NJW-RR 22, 361) ebenso wie auf den russischen (NJW-RR 22, 1153) Vatersnamen an, die unverzichtbar und nicht frei wählbar sind. Ebenso schon KG FamRZ 18, 1000, allerdings unter Verweis auf die europäische Freizügigkeit u EuGH C-541/15 Freitag = ECLI:EU:C:2017:432. Wie Vornamen werden die in einigen amerikanischen Rechtsordnungen bekannten Mittelnamen (Name eines Elternteils oder anderen Vorfahrens) behandelt (KG FamRZ 00, 53; Hamm StAZ 83, 71; Frankf StAZ 76, 363); gleiches gilt für Zusätze wie ›junior‹ oder ›senior‹, soweit sie überhaupt Namensbestandteile sind (AG Coburg StAZ 90, 106).

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