Rn 7

Nach § 216a S 2 soll das FamG die Beteiligten über die Mitteilung an die Polizei u andere Stellen unterrichten. Diese Unterrichtung kann durch entsprechenden Hinweis in der Beschlussformel oder den Entscheidungsgründen der Gewaltschutzanordnung erfolgen. Das Gericht kann von der Unterrichtung der Beteiligten nur in begründeten Ausnahmefällen absehen, etwa wenn allein die Information, welche Stelle die Mitteilung über den Erlass der Entscheidung erhalten hat, Rückschlüsse auf den Aufenthalt des ASt oder der Kinder zulassen, obwohl die Geheimhaltung des Aufenthalts zu deren Schutz geboten ist.

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