Rn 26

Pflichtverletzungen, die dem höchstpersönlichen Bereich der Ehe zuzurechnen sind, begründen keine Schadensersatzansprüche, weil die Erfüllung dieser Pflichten nur durch die eheliche Gesinnung gewährleistet werden kann und auch nur indirekter staatlicher Zwang auf die Eheleute damit nicht vereinbar wäre (BGH FamRZ 13, 939). Deshalb kann die eheliche Untreue nicht Grundlage einer Schadensersatzforderung sein (BGH FamRZ 72, 33, 34 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]), selbst dann, wenn der Ehemann wegen der Ehelichkeitsvermutung des § 1592 für die aus der ehelichen Untreue entstammenden Kinder Unterhalt zu leisten hat (BGH FamRZ 90, 367; vgl aber Rn 27). Kein Schadensersatzanspruch besteht auch bei Herbeiführung einer Schwangerschaft trotz einvernehmlicher Abrede zur Empfängnisverhütung (BGH FamRZ 86, 773) oder bei Schwangerschaft in Folge einer In-vitro-Fertilisation trotz zurückgezogenen Einverständnisses durch den Ehemann (BGH FamRZ 01, 541).

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