Rn 27

Schadensersatzansprüche auslösen können aber Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft durch rein geschäftsmäßige Handlungen, wie die unberechtigte Verweigerung der Zustimmung zur steuerlichen Veranlagung oder die Verletzung der Mitwirkungspflicht beim begrenzten Realsplitting (vgl oben Rn 16 ff). Dasselbe gilt, wenn zu der Verletzung der Pflicht zur ehelichen Treue weitere schädigende Handlungen hinzutreten, wenn zB die Ehefrau ihrem Ehemann ausdrücklich vorspiegelt, nur er komme als Erzeuger des erwarteten Kindes in Betracht und ihn damit von der Erhebung der Anfechtungsklage abhält (BGH FamRZ 81, 531). Die Anspruchsgrundlage kann dafür sowohl in § 823 II iVm § 263 StGB als auch in § 826 gesehen werden (BGH FamRZ 91, 367; 81, 531).

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