Rn 2

Art 16 II betrifft die Zuweisung (insb das Bestehen) oder das Erlöschen (die Beendigung) der elterlichen Verantwortung durch eine Vereinbarung oder ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde. Diese bestimmt sich nach dem Recht des Staates des (aktuellen) gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in dem Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung oder das einseitige Rechtsgeschäft wirksam wird (II). Dieses Recht bestimmt auch über den Zeitpunkt der Wirksamkeit. Erfasst wird ua die Sorgeerklärung nach deutschem Recht (AG Pankow/Weißensee FamRZ 15, 1630; Dutta StAZ 10, 193, 201). Ist eine behördliche Überprüfung notwendig, so gilt Art 15.

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