Rn 20

Nr 6 nennt die früher in § 70 I 2 Nr 1 lit a FGG aF geregelten Fälle der Genehmigung der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung eines Kindes durch die Eltern, den Vormund oder Pfleger nach §§ 1631b I, §§ 1795, 1813 I BGB. Mit Wirkung zum 1.10.17 wurde Nr 6 um die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen iSv § 1631b II BGB ergänzt. Erfasst sind auch Verfahren betreffend die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 1846 oder nach § 1693 BGB (vgl hierzu Oldbg FamRZ 19, 203). Gem § 167 I sind für diese Kindschaftssachen die für die Unterbringungssachen nach § 312 Nr 1 und 2 geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

 

Rn 21

Nr 7 erfasst die freiheitsentziehende Unterbringung Minderjähriger, soweit in den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eine solche vorgesehen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 167 verwiesen.

 

Rn 22

Funktionell zuständig ist der Richter; zwar enthält die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 14 RPflG keinen ausdrücklichen Richtervorbehalt für die genannten Verfahren; der Rechtspfleger ist aber grds nicht befugt, freiheitsentziehende Maßnahmen anzudrohen oder anzuordnen, § 4 II Nr 2 RPflG (MüKoFamFG/Heilmann § 151 Rz 46; Prütting/Helms/Hammer § 151 Rz 24).

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