Gesetzestext

 

(1) Die Partei, die die Vollstreckung einer Entscheidung erwirken will, hat Folgendes vorzulegen:

a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,

und

b) die Bescheinigung nach Artikel 41 Abs. 1 oder Artikel 42 Abs. 1.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels

  • wird der Bescheinigung gemäß Artikel 41 Abs. 1 eine Übersetzung der Nummer 12 betreffend die Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts beigefügt;
  • wird der Bescheinigung gemäß Artikel 42 Abs. 1 eine Übersetzung der Nummer 14 betreffend die Einzelheiten der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Rückgabe des Kindes sicherzustellen, beigefügt.

Die Übersetzung erfolgt in die oder in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in eine andere von ihm ausdrücklich zugelassene Sprache. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.

 

Rn 1

Diese Vorschrift regelt abschließend die im Vollstreckungsstaat für eine Vollstreckung einer nach Art 41 oder 42 automatisch vollstreckbaren Umgangs- bzw Rückgabeentscheidung vorzulegenden Urkunden, namentlich eine Ausfertigung – also nicht eine bloße beglaubigte Fotokopie – der zu vollstreckenden Entscheidung (in Deutschland: § 317 III ZPO) und die Originalbescheinigung – keine Ausfertigung – nach Anhang III (Art 41) bzw IV (Art 42).

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