Rn 10

Einkünfte aus zumutbarer Tätigkeit mindern stets die Bedürftigkeit (BGH FamRZ 83, 146). Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit bleiben sowohl beim Bedarf als auch bei der Bedürftigkeit nach Billigkeit ganz oder teilw unberücksichtigt. Dies gilt gleichermaßen für den Schuldner wie den Gläubiger (BGH FamRZ 01, 350). Eine tatsächliche Berufsausbildung indiziert die Zumutbarkeit der Tätigkeit (Ddorf FamRZ 10, 813).

Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit ist wie jedwedes anderes Einkommen zu bereinigen (vgl Rn 15). Für die Anrechnung des sodann verbleibenden Einkommens kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Es hat eine umfassende Billigkeitsprüfung zu erfolgen (beiderseitige Einkommensverhältnisse, Arbeitsumfang, Entlastung durch Fremdbetreuung von Kindern (BGH FamRZ 05, 1154), Kompatibilität der Arbeitszeiten mit den Zeiten des Kindergarten und/oder Schulbesuchs etc). Überobligationsmäßig erzielte Einkünfte bleiben nicht ohne weiteres gänzlich anrechnungsfrei. Auch für die Höhe der anzurechnenden Einkünfte spielen die Umstände des Einzelfalls, das Alter der Beteiligten, Art und Weise der fortgesetzten Tätigkeit, die körperliche und geistige Belastung, die ursprüngliche Planung der Eheleute eine Rolle (BGH FamRZ 13, 191; 11, 454).

Aus überobligatorischer Tätigkeit erzielte Einkünfte sind hinsichtlich der nach Kürzung um den nach § 1577 II anrechnungsfreien Betrag bedarfserhöhend anzusetzen (BGH FamRZ 06, 683; 05, 1154). Lediglich der nicht unterhaltsrelevante Anteil an den überobligationsmäßigen Einkünften prägt nicht.

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