Rn 2

Das Abänderungsverfahren nach Abs 1 ist ein selbstständiges Verfahren, sodass die örtliche Zuständigkeit nach § 152 unabhängig vom Ausgangsverfahren neu zu bestimmen ist und hiervon abweichen kann (BGH FamRZ 93, 49; 90, 1224). Zuständig zur Abänderung auch einer in höherer Instanz ergangenen Entscheidung ist das AG (BeckOKBGB/Veit § 1696 Rz 51; Staud/Coester § 1696 BGB Rz 133).

 

Rn 3

Im Abänderungsverfahren hat eine umfassende Kindeswohlprüfung zu erfolgen. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26). Eine Feststellungslast gibt es nicht (Heilmann/Heilmann § 166 Rz 13; Staud/Coester § 1696 Rz 138). Die erforderlichen Anhörungen nach §§ 159 ff (insb des Kindes, der Eltern, des Jugendamts) müssen im Abänderungsverfahren erfolgen. Es ist die (erneute) Bestellung eines Verfahrensbeistands nach § 158 zu prüfen. Zu beachten ist das Beschleunigungsgebot und die Regelung zum ›frühen ersten Termin‹ nach § 155 I, II. Das Gericht hat ebenso wie im Ausgangsverfahren auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken, § 156, und kann das Abänderungsverfahren ggf durch einen gerichtlich gebilligten Vergleich (§ 156 II) beenden (MüKoFamFG/Heilmann § 166 Rz 16; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn (3. Aufl) § 166 Rz 5; Staud/Coester § 1696 Rz 137; BeckOKBGB/Veit § 1696 Rz 53).

 

Rn 4

Das Abänderungsverfahren wird, sofern keine einvernehmliche Regelung erzielt werden kann, durch eine Endentscheidung nach § 38 I beendet. Besteht kein Abänderungsbedürfnis, sind Anträge – wie in Umgangsverfahren nach § 1684 BGB – nicht zurückzuweisen, da das Verfahren auch vAw eingeleitet werden kann; sondern im Tenor ist ggf festzustellen, dass der frühere Beschluss aufrechterhalten wird bzw keine Veranlassung zu einer Abänderung besteht (Prütting/Helms/Hammer § 166 Rz 13; MüKoFamFG/Heilmann § 166 Rz 17; Heilmann/Heilmann § 166 Rz 13 f; Bartels FuR 19, 77, 83; Socha JAmt 17, 522, 525; Frankf FamRZ 13, 1238).

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