Gesetzestext

 

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3. die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1. die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2. gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3. der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2. in Abstammungssachen;
3. in Betreuungssachen;
4. wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 38 legt den Beschluss als Endentscheidung terminologisch für alle Verfahren der fG fest. Vergleichbar dem Urteil der ZPO ergeht ein Beschluss, wenn der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt und deshalb zur Endentscheidung reif ist. Abzutrennen sind die Neben- und Zwischenentscheidungen, die nur durch Beschluss ergehen, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Eine Ausnahme sieht das Gesetz für Registersachen vor (I 2), die durch Zwischenverfügung entschieden werden können. Aber auch hier kann die Entscheidung durch Beschluss ergehen (Köln FGPrax 13, 151 [OLG Köln 19.04.2013 - 2 Wx 54/13]).

B. Arten der Beschlüsse.

 

Rn 2

Nach dem Umfang der Entscheidungsreife kann ein Beschluss als Teilbeschluss (vergleichbar § 301 ZPO) ergehen, wenn der Verfahrensgegenstand teilbar ist und die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Verhältnis zum übrigen Verfahrensgegenstand nicht besteht. Nach dem Inhalt kann der Beschluss eine Sachentscheidung als Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungsbeschluss darstellen. Nach der Art des Zustandekommens kann es sich um einen Versäumnisbeschluss, einen Anerkennungsbeschluss oder einen Verzichtsbeschluss handeln. Nach der jeweiligen Reichweite kann neben dem endgültigen Beschluss auch ein Zwischenbeschluss oder ein Vorbehaltsbeschluss ergehen.

C. Form und Inhalt.

 

Rn 3

Der Beschluss enthält die Überschrift ›Beschluss‹ bzw Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsbeschluss und das Az, auch wenn dies II nicht erwähnt. Nicht vorgesehen ist die Eingangsformel ›im Namen des Volkes‹. Zwingend erforderlich ist das Rubrum mit den Angaben des II (Beteiligte, gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte, Gericht, beteiligte Gerichtspersonen). Es folgt die Beschlussformel (der Tenor der Entscheidung) sowie eine Begründung des Beschlusses. Teil der Beschlussgründe muss eine Darstellung des Sachverhalts sein (Tatbestand), jedenfalls soweit dieser zum Verständnis der Entscheidung notwendig ist. Dies ist ebenso wie das Erfordernis der rechtlichen Begründung des Beschlusses (Entscheidungsgründe) aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 III GG) zu entnehmen. Der Tatbestand muss das wesentliche Vorbringen der Beteiligten sowie ihr Begehren enthalten, ferner die gerichtlichen Handlungen und Ermittlungen. Die Entscheidungsgründe müssen die maßgeblichen rechtlichen Erwägungen und die Normen, auf denen die Entscheidung beruht, angeben. Erforderlich ist schließlich eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39) sowie die Unterschrift aller an der Entscheidung beteiligten Gerichtspersonen (III 2). In den Fällen des V ist die Beschlussbegründung stets erforderlich, dagegen ist die Begründung in den in IV genannten Konstellationen entbehrlich. Die fehlende Begründung gem IV wird nachträglich hinzugefügt, wenn der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden soll (VI).

D. Bindung an die Anträge.

 

Rn 4

Soweit ein echtes Antragsverfahren oder ein Familienstreitverfahren vorliegt, ist das Gericht an die gestellten Anträge gebunden. Der Rechtsgedanke des § 308 ZPO gilt auch hier. Für den VA lässt die Rspr Abweichungen zu (BGH FamRZ 11, 547). Zur formellen und materiellen Rechtskraft sowie zur Innenbindung des Gerichts s § 45.

E. Rechtsfolgen bei formellen Fehlern.

 

Rn 5

Eine mangelhafte oder fehlende Begründung des Beschlusses stellt einen Verfahrensfehler dar, der mit Rechtsmitteln angreifbar ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde abhelfen und die Begründung nachholen oder ergänzen (§ 68 I), soweit es sich nicht ...

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