Rn 1

Nachdem das BVerfG (FamRZ 14, 449) das Anfechtungsrecht der zuständigen Behörde in § 1600 I Nr 5 aF für verfassungswidrig erklärt hatte, wurde mit dem ›Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht‹ ein seit dem 29.7.17 geltendes gesetzliches Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft eingeführt (Abs 1). In einem zweistufigen, präventiv ausgerichteten Verfahren hat die beurkundende Behörde bzw die Urkundsperson zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft vorliegen (Abs 2 S 1) und die zuständige Ausländerbehörde letztlich deren Voraussetzungen festzustellen (Abs 2 S 4). Bis zum Abschluss des Verfahrens darf eine Urkundsperson eine Beurkundung nicht vornehmen und muss diese auszusetzen; erfolgt eine solche gleichwohl, ist sie kraft Gesetzes unwirksam (Abs 3). Die auf die Anerkennung der Vaterschaft bezogenen Regelungen gelten nach Abs 4 für die Zustimmung der Mutter des Kindes entspr. Klarstellend wird in Abs 5 geregelt, dass das gesetzliche Verbot sich nicht auf die Anerkennung durch den leiblichen Vater bezieht. Die Rechtsfolgen der Verbotsnorm beschränken sich auf die Beurkundung und erfassen nicht den Ausschlussgrund nach § 27 Abs 1a Nr 1 AufenthG für den Fall des Familiennachzugs (BVerwG FamRZ 20, 1511).

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