Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anpassung.

Rn 9 Sinn und Zweck des Abänderungsverfahrens ist nicht die nochmalige Überprüfung einer früheren Sorgerechtsentscheidung nach Ausschöpfung des Rechtsweges, sondern die Anpassung an inzwischen eingetretene oder bekannt gewordene, nachhaltige und gewichtige Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls. Die Abänderung einer formell rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. 2Eine unbillige Härte kann auch dann gegeb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd)

Rn 25 Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge entspricht in jedem Fall dem Kindeswohl am besten, wenn hinsichtlich eines Elternteils die Voraussetzungen des § 1666 gegeben sind. Das Gericht überträgt dann dem anderen erziehungsgeeigneten Elternteil die Alleinsorge auf Antrag, andernfalls gem §§ 1671 IV, 1666 (vgl Brandbg EzFamR aktuell 01, 306; AG Rheinbach FamRZ 00, 511). Rn 26...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Pflichtteilsberechtigter.

Rn 3 Für die Anfechtung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten ( § 2079 Rn 8) verlangt § 2281 I Hs 2, dass dieser zur Zeit der Anfechtung lebt (BGH NJW 70, 279), und weicht insoweit von § 2079, der auf den Erbfall abstellt, ab. Damit kann der Erblasser den neu hinzutretenden Pflichtteilsberechtigten bei der Verteilung seines Nachlasses berücksichtigen und der Gefahr,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Manipulation von Anknüpfungspunkten (Gesetzesumgehung, fraus legis).

Rn 43 Unter den Anknüpfungsmomenten, auf die das IPR zur Festlegung der anwendbaren Rechtsordnung zurückgreift, befinden sich ua leicht veränderliche Umstände wie der Vornahmeort eines Rechtsgeschäfts, der Lageort einer Sache oder der gewöhnliche Aufenthalt einer Person. Durch gezielte Veränderung dieser Umstände sind Parteien in der Lage, Einfluss darauf zu nehmen, welches ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift, die ohne praktische Bedeutung ist, ergänzt § 1923 II (BayObLG Rpfleger 81, 327). Vor dem Hintergrund, dass das Erbrecht auch der Sicherstellung der Versorgung naher Familienangehöriger dient, ist die Begründung eines Unterhaltsanspruchs der werdenden Mutter zulasten des Nachlasses bei zu erwartender Alleinerbschaft des nasciturus oder aus seinem noch hyp...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Gesetzgebungsgeschichte.

Rn 1 Aufgrund der Einführung und Weiterentwicklung des Pfändungsschutzkontos ist § 835 mehrfach geändert worden. Durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes (v 7.7.09, BGBl I, 1707) ist in § 835 III aF eine vierwöchige Leistungssperre bei Zustellung eines Überweisungsbeschlusses eingeführt worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichteheli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Grobe Unbilligkeit.

Rn 28 Die Vorschrift stellt eine rechtsvernichtende Einwendung dar (BGH FamRZ 91, 670) und ist daher vAw zu beachten. Allerdings muss sich der Unterhaltsschuldner iRd jeweiligen Billigkeitsabwägung auf Verwirkung berufen, um die Unzumutbarkeit festzustellen. Zahlt er über längere Zeit hinweg Unterhalt trotz Kenntnis einer möglichen Verwirkung kann daraus zu folgen sein, dass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Störungen im geschäftsmäßigen Bereich.

Rn 27 Schadensersatzansprüche auslösen können aber Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft durch rein geschäftsmäßige Handlungen, wie die unberechtigte Verweigerung der Zustimmung zur steuerlichen Veranlagung oder die Verletzung der Mitwirkungspflicht beim begrenzten Realsplitting (vgl oben Rn 16 ff). Dasselbe gilt, wenn zu der Verletzung der Pflicht zur ehelichen Treue w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ehegatte als Pflichtteilsberechtigter.

Rn 10 Ist dem Ehegatten der Pflichtteil zugewandt worden, ist nach der Auslegungsregel des § 2304 von einem Vermächtnis auszugehen. Ob ein Fall der Enterbung vorliegt, richtet sich dann danach, ob dem überlebenden Ehegatten der ›kleine‹ oder ›große‹ Pflichtteil zugedacht war. Die Zuwendung des ›kleinen‹ Pflichtteils steht idR einer Enterbung gleich (Grüneberg/Brudermüller Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beendigung durch Beendigung der Ehe oder Tod eines Ehegatten.

Rn 2 Mit der rechtskräftigen Ehescheidung, nicht schon mit der Trennung, endet auch die Gütergemeinschaft. Die rechtskräftige Ehescheidung als Beendigungstatbestand ist im Gesetz nicht geregelt, aber durch höchstrichterliche Rspr bestätigt (BGH FamRZ 82, 991). Im Falle des Todes eines Ehegatten ist aber zu beachten, dass sie mit den gemeinsamen Kindern fortgesetzt werden kann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsberechtigte.

Rn 2 Anspruchsberechtigt ist derjenige, der die Beerdigung vorgenommen (etwa als Familienangehöriger oder aus GoA, §§ 677, 679 – BGH NJW 12, 1648 mit Anm Zimmer) und deren Kosten getragen hat. Wurden die Kosten von einem Bestattungsberechtigten, der aber nicht Erbe geworden ist, getragen, so steht ihm gegen den/die Erben ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten zu (zur Höhe bei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft.

Rn 7 Eheleute sind einander entspr den jeweiligen individuellen Verhältnissen, dem Alter, der gesundheitlichen und psychischen Disposition der Ehegatten zur Geschlechtsgemeinschaft verpflichtet (BGH FamRZ 67, 210; Schlesw FamRZ 93, 48), die aber nicht Gegenstand eines Herstellungsantrages sein kann (§ 120 III FamFG). Rn 8 Die einseitige Weigerung zu Zeugung oder Empfängnis vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Künstliche Befruchtung.

Rn 4 Die rechtliche Zuordnung eines Kindes zu seinen Eltern im Fall einer ärztlich assistierten Zeugung bzw künstlichen Befruchtung ist im geltenden Recht nur tw für den Fall der Samenspende spezifisch geregelt. Ein Herausgabeanspruch der kryokonservierten Samenzellen nach dem Tod des Keimzellgebers kann dessen Lebensgefährtin gegen die Klinik zustehen (Hambg FamRZ 22, 462; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Für das nach § 1712 bestehende Erfordernis eines schriftlichen Antrages regelt § 1713 I die Berechtigung zur Stellung desselben. Auch nach der Kindschaftsreform im Jahr 1998 setzte die Antragsberechtigung zunächst die alleinige elterliche Sorge voraus. Eine Anpassung an die in § 1629 II geregelte Vertretungsbefugnis erfolgte erst zum 12.4.02. Durch das Gesetz zur Reform...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. (2) 1Is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Einwirkungen auf die Mietsache (›Umweltmängel‹).

Rn 138 Die Mietvertragsparteien können vereinbaren, dass der Vermieter für nachteilige Einwirkungen auf die Mietsache von außen (›Umweltmängel‹) einstehen muss (Rn 134; ZMR 22, 288 Rz 18). Fehlt es hieran, soll die Frage, ob und in welchem Umfang der Mieter ein nachträglich verändertes Maß etwa an Geräuschimmissionen (zB Bau-, Kinder- oder Verkehrslärm) hinzunehmen hat, nach...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 und 2, in Verfahren nach § 151 Nummer 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrensbeistand. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist stets erforderlich. (2) Ist für eine Kindschaftssa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Normale Unterhaltsverpflichtung.

Rn 7 Hier hängt die Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden von einer ähnl Interessenabwägung ab wie bei der gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Von Eltern eines studierenden Kindes kann im Allg verlangt werden, dass sie auf dessen Unterhaltsbedürftigkeit bis zum Abschluss der Ausbildung Rücksicht nehmen, bevor sie ihre Leistungsfähigkeit erschöpfende Verbindlichkeiten eingehe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 3 Der Anwendungsbereich erfasst, aber beschränkt sich auch, auf alle Wohnraummietverhältnisse, auch die in § 549 II, III genannten Arten von Wohnraum (bei Sozialwohnungen § 4 VII WoBindG; vgl dazu Porer NZM 05, 489 f). Erfasst werden auch Werkswohnungen, sofern Mietrecht anwendbar ist sowie Genossenschaftswohnungen, wenn der Eintrittsberechtigte die Absicht hat, in die Ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Ermessen.

Rn 2 Nach dem Wortlaut der Regelung kann das Familiengericht einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Das Ermessen kann sich zu einer Verpflichtung verdichten. Insb ist die Bestellung eines Verfahrensbeistandes erforderlich, wenn das Interesse des minderjährigen Bet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Fehlverhalten im persönlichen Bereich.

Rn 12 Ein ehezerstörendes Verhalten, das entweder durch die Erstreckung über einen im Vergleich zur Dauer des Güterstandes längeren Zeitraum oder durch die Schwere eines einmaligen oder kürzer andauernden Verhaltens ganz besonders ins Gewicht fällt, kann die grobe Unbilligkeit begründen (BGH FamRZ 80, 768; NJW 70, 1600). Der Empfang von Prostituierten in einer leerstehenden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, LPartG § 14 LPartG – Wohnungszuweisung bei Getrenntleben.

Gesetzestext (1) 1Leben die Lebenspartner voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Lebenspartner verlangen, dass ihm der andere die gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Lebenspartners notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. 2Eine un...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ac) Wertverschiebung ohne Spitzenausgleich

Rn. 3111 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Unter Umständen, insbesondere wenn die Erbengemeinschaft aus engen Familienmitgliedern besteht, kann es vorkommen, dass die Verteilung des Nachlasses nicht den testamentarisch oder gesetzlich vorgesehenen Erbquoten folgt, zB zur Berücksichtigung noch nicht ausgenutzter Freibeträge oder im Hinblick auf eine allgemeiner gefasste Erbfolgeplan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Willenserklärungen ggü Geschäftsunfähigen, § 131 I.

Rn 3 Die ggü einem Geschäftsunfähigen, § 104, abzugebende Willenserklärung wird wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Die Erklärung muss ggü dem Vertreter abgegeben, dh an ihn gerichtet oder für ihn bestimmt sein (BAG NJW 11, 872 [BAG 28.10.2010 - 2 AZR 794/09] Tz 24). Eine bloß zufällige Kenntnis genügt nicht (Ddorf VersR 61, 878; LG Berlin MDR 82, 321 [LG Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anerkennung.

Rn 14 Eine im Ausland ergangene Entscheidung zur elterlichen Sorge, zu Teilbereichen der elterlichen Sorge oder zum Umgang ist im Inland anzuerkennen, sofern die Voraussetzungen der nachfolgend dargestellten Rechtsgrundlagen vorliegen (Andrae NZFam 16, 1011 ff). Einschlägig sind: Brüssel IIb-VO (Art 30 ff), – Luxemburger europäisches Üb über die Anerkennung u Vollstreckung v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Vertretung vor dem BGH.

Rn 12 Nach Abs 4 S 1 müssen sich die Beteiligten vor dem BGH durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (Ausnahmen: Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und VKH). Dies gilt auch für den anwaltlichen Verfahrensbeistand eines Kindes (BGH FamRZ 19, 1077). Damit soll der hohe Sachverstand der bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwälte genutzt werden. Nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm gibt die Möglichkeit der vorläufigen Regelung von Besitz und Nutzungen von im Haushalt befindlichen Haushaltsgegenständen für die Zeit von der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung und findet auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine entsprechende Anwendung (Staud/Voppel Rz 5). Die endgültige Verteilung des Haushalts nach der Ehescheidung vollzieht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 169 enthält einen abschließenden Katalog von Abstammungssachen gem §§ 169–185, die unter dem alten Recht als ›Kindschaftssachen‹ nach § 640a ZPO aF bezeichnet wurden. Nach § 169 beschäftigen sich Abstammungssachen mit dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses eines Kindes zu seinen Elternteilen. Abstammungssachen sind einheitlich als Verfahren...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Verbindungsverbot des § 179 II.

Rn 1 Vorbehaltlich der in Abs 1 abschließend genannten Ausnahmen ist die Verbindung von Abstammungsverfahren miteinander oder mit anderen Verfahren abweichend von § 20 unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Verfahren im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag eingeleitet worden sind (BGH NJW 07, 909 [BGH 15.11.2006 - XII ZR 97/04]). Anfechtungsanträge desselben rechtlichen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 89 Brüssel IIb-VO – Nichtoffenlegung von Informationen.

Gesetzestext (1) Eine Zentrale Behörde, ein Gericht oder eine zuständige Behörde legt Informationen, die für die Zwecke der Kapitel III bis VI erhoben wurden, nicht offen oder bestätigt sie nicht, wenn sie/es feststellt, dass dies die Gesundheit, Sicherheit oder Freiheit des Kindes oder einer anderen Person beeinträchtigen könnte. (2) Einer in einem Mitgliedstaat diesbezüglic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Grundfälle.

Rn 31 Die Grundfälle, in denen die sittenwidrige Ausnutzung der Gefühlslage eines krass finanziell überforderten Bürgen vermutet wird (Rn 21 f), betreffen Bürgschaften für dem Hauptschuldner nahe stehende Personen. Hierzu gehören insb Bürgschaften des Ehegatten (BGHZ 146, 37 ff; NJW 05, 971), der Verlobten (BGHZ 136, 347, 350), des nichtehelichen Lebenspartners (BGH NJW 00, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. (2) 1Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. 2Bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbrecht der Großeltern.

Rn 3 Die Großeltern mütterlicher- und väterlicherseits erben jeweils zur Hälfte, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls leben. Sie werden auch zu Erben eines nichtehelichen Kindes, wenn es nach dem 1.7.49 geboren und nach dem 1.7.70 verstorben ist. Bei Erbfällen vor dem 1.7.70 haben die Großeltern väterlicherseits mangels Verwandtschaftsverhältnisses kein Erbrecht (Staud/Kunz §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Einzelfälle.

Rn 10 Vorbehalten kann werden bei einem Ehegattenvertrag in Form des Berliner Testaments (vgl § 2280) die Änderung der Schlusserbeneinsetzung, wenn die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten unbedingt ist (BGH WM 86, 1221 f; BayObLG FamRZ 00, 1252, 1253), ansonsten, dass ein überlebender Ehegatte das Vermögen zwischen gemeinsamen Kindern, auch unter Änderung der Erbquote, umv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 3 stellt in I klar, dass das GewSchG bei Anwendung von Gewalt durch Erwachsene gegen in ihrem Haushalt lebende Kinder keine Anwendung findet. Die Norm ist zuletzt durch das Gesetz zur Reform es Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 (BGBl I 21, 887) zum 1.1.23 geändert und dem geänderten Vormundschaftsrecht angepasst worden. II regelt die Konkurrenzen dahinge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anwendungsfälle.

Rn 5 Als praktisch häufigsten Anwendungsfall nimmt die Literatur die Erbeinsetzung der Kinder eines nahen Angehörigen des Erblassers an, jedoch auch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass entgegen der Auslegungsregel des § 2070 auch die beim Erbfall noch nicht gezeugten Abkömmlinge eingesetzt werden sollten. Die schon lebenden und die schon gezeugten Abkömmlinge sind dan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anrechnung von Leistungen iSv § 2057a.

Rn 8 Der Erblasser kann einen Ausgleichungsanspruch aus § 2057a durch letztwillige Verfügung ausschließen (BGH ZEV 21, 449 [BGH 24.03.2021 - IV ZR 269/20] Rz 16). Sind dagegen Leistungen eines Abkömmlings an den Erblasser iSv § 2057a (zB Mitarbeit im Haushalt oder Erwerbsgeschäft, Pflegedienste, erhebliche Geldleistungen) zu berücksichtigen, ist der Ausgleichungserbteil nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abs 1 Nr 2: Berechtigtes Interesse und kein Widerspruch zum Kindeswohl.

Rn 7 Das Auskunftsrechtsrecht des leiblichen Vaters hat gem I Nr 2 noch eine zusätzliche Voraussetzung. Für die Auskunft muss ein berechtigtes Interesse vorliegen und ihre Erteilung darf dem Wohl des Kindes nicht widersprechen. Dies entspricht der Regelung des § 1686 (dort Rn 5 ff).mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Relevanz

Rn. 2551 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Das Verhältnis von Erbfall zu Erbauseinandersetzung ist mittlerweile geklärt. Die früher von der Rspr angewandte Einheitstheorie wurde zugunsten der Trennungstheorie aufgegeben. Bedeutung haben die unterschiedlichen Theorien vor allem im Hinblick auf die sich an den Erbfall anschließende Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bzw die Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Rügeberechtigung (Abs 1 S 1).

Rn 7 Die Rüge kann nur von einem Verfahrensbeteiligten einer Kindschaftssache nach § 155 I erhoben werden. Das ist in Antragsverfahren der Antragsteller (§ 7 I), diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird oder die vAw oder auf Antrag zu beteiligen sind, wie zB der Verfahrensbeistand, § 158 III 2, oder das Jugendamt, das gem § 162 II zwingend in Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Bestimmungsänderung durch das Familiengericht.

Rn 10 Eine Bestimmungsänderung ist nicht mehr vorgesehen. Es geht nur noch darum, ob die Bestimmung der Eltern wirksam oder unwirksam ist. Für die Berücksichtigung der Belange des Kindes wird jedoch auf die früheren Erwägungen abzustellen sein, die eine Änderung des Bestimmungsrechts ermöglichten. Dazu müssen besondere Gründe gegeben sein, die in einer tief greifenden Entfre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. (2) 1Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. 2Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verzicht des Abkömmlings.

Rn 3 II vermutet für die Tatbestandsseite, wann mangels Vereinbarung ein relativer Verzicht anzunehmen ist. Demnach steht der Verzicht eines Abkömmlings des Erblassers unter der aufschiebenden Bedingung, dass sein gesetzlicher Erbteil wenigstens einem (Staud/Schotten Rz 27) anderen Abkömmling (§ 1924), worunter auch nichteheliche Kinder oder Adoptivkinder des Erblassers fall...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Pfändungsschutz für Nachzahlungen.

Rn 4 Für die Nachzahlung laufender Geldleistungen sieht § 904 einen dreistufigen Pfändungsschutz vor. Die Regelung erfasst sowohl Nachzahlungen, die sich auf den Grundfreibetrag als auch auf einen Erhöhungsbetrag beziehen. Auf der ersten Stufe sind bestimmte, einzeln aufgeführte Geldleistungen auch bei einer Nachzahlung in vollem Umfang unpfändbar. Auf der zweiten Stufe sind...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. § 385 I Nr 3.

Rn 5 Zu den ›Vermögensangelegenheiten‹ gehören zB Eheverträge und Vereinbarungen hinsichtlich des ehelichen Güterrechts, das Erbrecht des Ehegatten und der Eltern und Kinder, sowie die mit Unterhalts- oder Sozialhilfeansprüchen in Zusammenhang stehenden Tatsachen wie etwa das Einkommen (LSG NRW NZS 15, 199, Rz 16). Voraussetzung ist freilich stets, dass der Zeuge selbst dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Pflicht zur Haushaltsführung und Funktionsteilung.

Rn 10 Das Recht und die Pflicht zur Haushaltsführung und Betreuung gemeinsamer oder einvernehmlich im Haushalt aufgenommener Kinder folgt nicht mehr aus einem gesetzlichen Leitbild der Ehe, sondern ist dem gegenseitigen Einvernehmen der Eheleute übertragen (§ 1356 I, 1618a). Fehlt es an einer Einigung, so folgt die Pflicht zur anteiligen Haushaltsführung und Mitwirkung beide...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder sonstiger Abschluss des Verfahrens (Abs 4 S 1).

Rn 63 Abs 4 S 1 stellt klar, dass die Bestellung des Verfahrensbeistands nicht für jeden Rechtszug gesondert erfolgt, sondern erst mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung. Da nicht nur der Vefahrensbeistand (vgl BVerfG FuR 18, 36; FamRZ 17, 206; vgl auch FamRZ 13, 1279 für Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahen; Prütting/Helms/Hammer § 158b Rz 20; Ster...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 5 § 273 findet grds auf alle Schuldverhältnisse Anwendung, also auch auf dingliche (BGHZ 64, 124; 41, 33), auf erb- (vgl BGHZ 92, 198) und familienrechtliche Rechtsverhältnisse (BGH NJW 07, 1879 ff), sofern der Sinn und Zweck des Anspruchs nicht einen Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts erfordert, wie zB bei Unterhaltsansprüchen (Hambg OLGE 21, 241; MüKoBGB/Krüger § 273...mehr