Rn 2

Mit der rechtskräftigen Ehescheidung, nicht schon mit der Trennung, endet auch die Gütergemeinschaft. Die rechtskräftige Ehescheidung als Beendigungstatbestand ist im Gesetz nicht geregelt, aber durch höchstrichterliche Rspr bestätigt (BGH FamRZ 82, 991).

Im Falle des Todes eines Ehegatten ist aber zu beachten, dass sie mit den gemeinsamen Kindern fortgesetzt werden kann, wenn dies im Ehevertrag entspr vereinbart worden ist (§ 1483). Der Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft wirkt sich allein auf das bisherige Gesamtgut aus; an die Stelle des Verstorbenen treten die gemeinschaftlichen Abkömmlinge. Nur der überlebende Ehegatte ist zur Verwaltung des Gesamtguts berechtigt (§ 1487 I). Das Nachlassgericht hat ihm auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft auszustellen (§ 1507). Nach deren Beendigung ist in das Zeugnis aufzunehmen, dass und wann die Beendigung eingetreten ist (München FamRZ 12, 229).

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