Rn 1

Die Norm gibt die Möglichkeit der vorläufigen Regelung von Besitz und Nutzungen von im Haushalt befindlichen Haushaltsgegenständen für die Zeit von der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung und findet auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine entsprechende Anwendung (Staud/Voppel Rz 5). Die endgültige Verteilung des Haushalts nach der Ehescheidung vollzieht sich nach § 1568b.

 

Rn 2

Die Zuweisung erfolgt nur zur Gebrauchsüberlassung, weshalb weder in das Eigentum (Brandbg FamRZ 21, 579) noch in Rechte Dritter eingegriffen wird. Deshalb ist auch nicht die Anordnung einer Ausgleichszahlung, sondern nur die einer Nutzungsentschädigung möglich.

 

Rn 3

Weil – anders als nach § 1568b – auch die Zuweisung nur einzelner Gegenstände zulässig ist, um die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht durch die Verteilung des gesamten Haushalts zu erschweren, muss im Verfahren auch nicht zum Haushalt insgesamt vorgetragen werden (Brandbg FamRZ 00, 1102; Ddorf FamRZ 99, 1270).

 

Rn 4

Da die Norm keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Eheleute bezweckt, kann nach ihr nicht die Herausgabe von Bargeld, Sparbüchern, Wertpapieren und Dokumenten oder die Überlassung von Bankguthaben verlangt werden (Hamm FamRZ 80, 708) Diese erfolgt nach §§ 985, 1353 (FA-FamR/Keßing Kap 8 Rz 110).

 

Rn 4a

Hinsichtlich der Zuweisung von Haushaltsgegenständen ist wie folgt zu differenzieren: Miteigentum beider Ehegatten kann nach Nr 2, Alleineigentum des Anspruchstellers ggf nach Nr 1 S 1, Alleineigentum des Anspruchsgegners ggf nach Nr 2 S 2, persönliche Gegenstände eines Ehegatten nach § 985 beansprucht werden. Persönliche Gegenstände des Kindes sind von diesem nach § 985 geltend zu machen.

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