Leitsatz (amtlich)

Ein noch nicht beendetes Verfahren gemäß § 1361 a BGB kann nach Rechtskraft der Ehescheidung auch nicht teilweise in ein Verfahren auf Grundlage des § 1568 b BGB übergeleitet werden, wenn es in der Beschwerdeinstanz anhängig ist.

 

Normenkette

BGB §§ 1361a, 1568b

 

Verfahrensgang

AG Hamburg (Beschluss vom 13.08.2020; Aktenzeichen 355c F 21/20)

 

Tenor

I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass sich das Beschwerdeverfahren mit Rechtskraft der Ehescheidung erledigt hat.

II. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

 

Gründe

I. Der Ehemann begehrt mit dem vorliegenden Verfahren die Herausgabe und Verteilung von Haushaltsgegenständen während der Trennungszeit.

Die Beteiligten verfügen über hochwertige Haushaltsgegenstände. Anlass für dieses Verfahren war insbesondere, dass die Ehefrau während der Abwesenheit des Ehemanns unabgesprochen Teile des Hausstandes aus der Ehewohnung an sich nahm. Der Ehemann leitete darauf unter dem 16. November 2016 die vorliegende Haushaltssache ein.

Mit Beschluss vom 13. August 2020 verpflichtete das Amtsgericht die Ehefrau zur Herausgabe von Haushaltsgegenständen im Alleineigentum des Ehemanns gemäß § 1361 a Abs. 1 BGB. Weiter wies es gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB Gegenstände im Miteigentum dem Ehemann zu. Den Antrag der Ehefrau wies es teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet zurück. Ein Antrag des Ehemanns auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung wurde ebenfalls (konkludent) zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung wenden sich sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau mit ihrer Beschwerde. Der Ehemann fordert die Herausgabe und die Zuweisung weiterer Gegenstände im Allein- und Miteigentum. Die Ehefrau wendet sich gegen die Verpflichtung zur Herausgabe und Zuweisung der meisten Gegenstände. Sie meint, dass einzelne Gegenstände jedenfalls im Rahmen der endgültigen Auseinandersetzung ihr zuzuweisen seien. Dabei streiten die Beteiligten über die Eigentumsverhältnisse an den Gegenständen, die Billigkeit der Verteilung und die Ehefrau wendet bei zahlreichen Gegenständen in zweiter Instanz ein, dass diese seit einem Umzug nicht mehr existierten. Der Ehemann beantragt insoweit zusätzlich, dass die Ehefrau Auskunft über den Verbleib von Gegenständen erteilt.

Mit Beschluss vom 17. Februar 2021 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden. Die Ehescheidung ist seit dem 21. April 2021 rechtskräftig.

II. Es wird darauf hingewiesen, dass mit Rechtskraft der Ehescheidung eine wesentliche Änderung für das Verfahren eingetreten ist. Die bisherigen Ansprüche der Ehegatten sind auf die Regelungen des § 1361 a Abs. 1 und 2 BGB gestützt und werden als Haushaltssache gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG geltend gemacht.

Die Regelungen des § 1361 a Abs. 1 und 2 BGB zielen lediglich auf eine (vorübergehende) Überlassung der Gegenstände während der Trennungszeit. Sie setzen voraus, dass die Eheleute nicht rechtskräftig geschieden sind. Ist ein Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung noch nicht beendet, so entfällt der Anspruch. Das Verfahren soll unzulässig werden. Bereits ergangene Regelungen für die Trennungszeit sollen gegenstandslos werden (vgl. Staudinger/Voppel (2018), § 1361a Rn. 73; Dürbeck in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 200 Rn. 26; Borth/Grandel in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Auflage 2018, § 200 Rn. 32).

Nach wohl überwiegender Ansicht soll ein noch nicht beendetes Verfahren gemäß § 1361 a BGB auf Antrag in ein Verfahren auf Grundlage des § 1568 b BGB übergeleitet werden können (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. März 1988 - 16 UF 212/87, FamRZ 1988, 1305, juris Rn. 11; Staudinger/Voppel (2018), § 1361a Rn. 73; a.A. Cirullies in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Auflage 2018, § 1361a Rn. 51). Gegen diese Meinung bestehen jedoch nach Ansicht des Senats - jedenfalls in zweiter Instanz - durchgreifende Bedenken.

Eine Überleitung des Verfahrens kann nach Auffassung des Senats von vornherein nur gelten, soweit eine Haushaltssache gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in eine solche gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG überführt werden kann. Denn nur insoweit liegt jeweils ein reines FamFG-Verfahren vor. Dies betrifft allein Haushaltsgegenstände im Miteigentum der Eheleute. Gegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten, die (bisher) gemäß § 1361 a Abs. 1 BGB herausverlangt werden, sind in einem gesonderten Verfahren als Familienstreitsache (gemäß § 985 BGB) herauszuverlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 487/15, NJW 2017, 270, juris Rn. 27). Bei einer Überleitung des Verfahrens wäre zu berücksichtigen, dass das Verfahren gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB als gerichtliches "Zuweisungsverfahren" ausgestaltet ist und § 1568 b Abs. 1 BGB einen zu beantragenden Übereignungs- und Überlassungsanspruch regelt. Weiter soll gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG einem Antrag in Haushaltssachen gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände beigefügt werden, die auch deren genaue Bezeichnung e...

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