Rn 28

Die Vorschrift stellt eine rechtsvernichtende Einwendung dar (BGH FamRZ 91, 670) und ist daher vAw zu beachten. Allerdings muss sich der Unterhaltsschuldner iRd jeweiligen Billigkeitsabwägung auf Verwirkung berufen, um die Unzumutbarkeit festzustellen. Zahlt er über längere Zeit hinweg Unterhalt trotz Kenntnis einer möglichen Verwirkung kann daraus zu folgen sein, dass er den Härtefall als nicht so schwerwiegend ansieht, um daraus Konsequenzen ziehen zu müssen (Ddorf FamRZ 97, 1159). Wenn er den Unterhalt trotz Kenntnis des Verwirkungstatbestandes anerkennt, wird darin im Regelfall eine Verzeihung liegen. Die grobe Unbilligkeit ist iRe Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind iRe Gesamtabwägung die Interessen des Verpflichteten an einer unterhaltsrechtlichen Entlastung, die Interessen des Berechtigten an den Unterhaltsleistungen, die vorrangigen Belange gemeinschaftlicher Kinder, Schwere des Härtegrundes und Maß des Verschuldens. Hinzu kommen persönliche Verhältnisse wie Alter, Gesundheitszustand, schicksalsbedingte Lebenssituation (BGH FamRZ 86, 670; 88, 930; 86, 889; 02, 810).

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